Versicherungsbegriffe leicht erklärt

Versicherungslexikon

Abfindung

Gerade wenn es um die Abfindung geht, haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber oftmals unterschiedliche Auffassungen über die Höhe der Abfindung. Selbst wenn es um einen vereinbarten Sozialplan oder um eine Abfindung im Zuge eine Altersteilzeit geht, kommen beide Parteien oftmals nicht überein. In solchen Fällen redet man von der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen. Die Rechtsschutzversicherung, in der ein Berufs- bzw. Arbeitsrechtsschutz vereinbart wurde, trägt dieses Rechtsschutzrisiko. Das alleinige Verhandeln bzgl. einer Abfindungshöhe o. ä. hingegen ist nicht abgedeckt, da solche Streitigkeiten nicht als bedingungsgemäße Versicherungsfälle anzusehen sind.

Abgeltungssteuer

Ab 01.01.2009 unterliegen Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Erträge, die während der Aufschubzeit (Zeit zwischen dem Versicherungsbeginn einer Rentenversicherung und dem Rentenbeginn) einer Rentenversicherung entstehen, bleiben dagegen steuerfrei, wenn später die Rente in Anspruch genommen wird.

Abhandenkommen

Als Abhandenkommen bezeichnet man den unfreiwilligen Verlust von Sachen, deren Wiederinbesitznahme als unwahrscheinlich anzusehen ist.

Ablaufleistung

Die Ablaufleistung ist die Gesamtzahlung zum vereinbarten Ablauf einer Lebensversicherung. Sie setzt sich in der Regel aus dem Rechnungszins, der Versicherungssumme, den Überschussanteilen sowie einem Schlussgewinn oder Schlussbonus zusammen. Der Rechnungszins beträgt derzeit 2,75 %. Alle darüber hinaus erwirtschafteten Gewinne sind den Überschussanteilen zuzuordnen und können von den Lebensversicherungen nicht garantiert werden. Faktoren welche die Ablaufleistung beeinflussen können, sind z. B. anhaltende negative Kapitalmarktentwicklungen, eine schlechte Anlagepolitik und zu hohe Verwaltungskosten. Ablaufleistungen aus Lebensversicherungsverträgen unterliegen seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes der Steuerpflicht.

Ablaufoptimierung

Die Ablaufoptimierung beschreibt die Erzielung des bestmöglichen Anlageergebnisses zum Ablauf der Versicherung bei einer vorgegebenen Risikoneigung.

Abschlusskosten

Abschlusskosten fallen beim Versicherungsabschluss an und beinhalten unter anderem Kosten für Antrag- und Risikoprüfung, Ausstellung der Versicherungspolice und Aufwendungen für Vertriebsorgane der Versicherungsgesellschaft. Durch die Zahlung der vereinbarten Versicherungsprämie sind die Abschlusskosten beglichen.

Abtretung

Auf Versicherungen bezogen, erlaubt der §398 BGB, dem Versicherungsnehmer, all seine Rechte an jemand anderen abzutreten (übertragen). Der Andere hat ab diesem Zeitpunkt das Gestaltungsrecht sowie den Anspruch auf vertragsgemäße Leistungen. Abtretungen sind dem Versicherer mit Nennung des neuen Berechtigten grundsätzlich in schriftlicher Form anzuzeigen. Abtretungen, die dem Versicherer nicht angezeigt werden, sind unwirksam.

Abwasserschaden

In der Privaten Haftpflichtversicherung können Sachschäden, die durch häusliche Abwässer entstehen, durch eine Zusatzvereinbarung kostenpflichtig mitversichert werden. Abwasser ist Wasser, das in seiner Brauchbarkeit gemindert ist. Für industrielle Abwässer gibt es eine eigens dafür vorgesehene Umwelthaftpflichtversicherung.

Abwehranspruch

Der Abwehranspruch ist der Haftpflichtversicherung zuzuordnen. Wird gegenüber dem Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, prüft der Haftplichtversicherer, ob der Anspruch des Geschädigten über die vertraglich vereinbarten Bedingungen versichert ist. Besteht Versicherungsschutz, wird weitergehend die Haftungsfrage geklärt. Hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz, wird der Haftplichtversicherer diesen im Rahmen des vereinbarten Vertrages regulieren. Stellt sich jedoch heraus, dass der Anspruch gegenüber des Versicherungsnehmers nicht gerechtfertigt ist, wird der Versicherer versuchen den Schaden vom Versicherungsnehmer abzuwenden (auch passiver Rechtsschutz genannt). Notfalls auch mit dem Gang vor Gericht. In solch einem Fall gehen die Kosten der Schadenabwehr zulasten der Versicherers.

Allgefahrendeckung

Als Allgefahrendeckung bezeichnet man den Versicherungsschutz, der sich über alle Gefahren erstreckt. Das sind in der Regel die Zerstörung, Beschädigung, Abhandenkommen aufgrund Diebstahl, Einbruchdiebstahl u. Raub von versicherten Sachen, sowie Schäden durch unvorhersehbare und nicht abwendbare Ereignisse – es sei denn, dass diese durch die Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind, bzw. der Ausschluss vom Versicherungsnehmer gewünscht wurde.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Die Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) regeln die vertraglichen Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers. Zudem wird in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Art und Umfang des Versicherungsschutzes festgelegt, welcher weiterführend durch Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) und Klauseln, erweitert oder eingeschränkt werden kann.

Allmählichkeitsschaden

Der Begriff Allmählichkeitsschaden ist aus dem Bereich der Haftpflichtversicherung. Darunter werden Personen-, Sach- und Vermögensschäden verstanden, die durch allmähliche Einwirkungen, gleich welcher Art, entstanden sind. Ausschlaggebend dabei ist nicht, ob der Schaden allmählich eingetreten ist, denn der Schaden kann auch plötzlich entstanden sein. Vielmehr ist ausschlaggebend ob das Ereignis, dass den Schaden ausgelöst hat, zu einer länger andauernden schädlichen Einwirkung geführt hat. Es lässt sich nicht genau festlegen, ab welcher Zeitdauer der Einwirkung bis zum Schadeneintritt als “allmählich” anzusehen ist. Dies ist von der Einwirkung abhängig.

Amtshaftung

Die Amtshaftung (nachzuschlagen: BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung)

Für vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen der obliegenden Amtspflicht gegenüber einem Dritten hat der Beamte den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. In dem Fall, dass dem Beamten nur Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, kann er nur dann den Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann.

Wird von dem Beamten bei einem Urteil in einer Rechtssache die Amtspflicht verletzt, dann ist er nur dann für den entstandenen Schaden verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Keine Anwendung findet diese Vorschrift, wenn es sich um eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts handelt.

Hat der Verletzte es fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen, durch gebrauch eines Rechtsmittels, den Schaden abzuwenden, so tritt keine Ersatzpflicht des Beamten ein.

In diesem Zusammenhang muss der Artikel 34 des Grundgesetzes berücksichtigt werden, in dem der Staat bei jeder hoheitlichen Tätigkeit eines Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst grundsätzlich alleine haftet. Handelt der Beamte oder Angestellte jedoch grob fahrlässig oder gar vorsätzlich, kann der Staat die Entschädigungsleistungen zurückfordern.

Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst sollten demnach keinesfalls auf eine Absicherung der Dienst- oder Amtshaftpflicht verzichten.

Anfechtung

Hat der Versicherungsnehmer die Vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt oder den Versicherer arglistig getäuscht, kann der Versicherer die Annahmeerklärung anfechten. Bei einer erfolgreichen Anfechtung wird der Vertrag von Anfang an nichtig, so als hätte er nie bestanden. Zudem kann der Versicherungsnehmer strafrechtlich verfolgt werden.

Annahmebestätigung

Die Annahmebestätigung ist eine schriftliche Erklärung des Versicherungsunternehmens, das der beantragte Versicherungsschutz abgedeckt wird und der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. Es besteht vonseiten des Versicherungsunternehmens keine Verpflichtung, eine Annahmebestätigung auszufertigen. Es besteht lediglich die Verpflichtung, dem Versicherungsnehmer über den zustande gekommenen Vertrag eine Urkunde in Form eines Versicherungsscheines auszuhändigen.

Anomales Risiko

Zur Personenversicherung beschreibt der Begriff Anomales Risiko weniger gesunde oder erblich belastete Personen, die evtl. gar nicht oder nur zu erhöhten Beiträgen versichert werden können. Aufgrund medizinischer Fortschritte und verbesserter Versicherungstechnik, können heute Risiken übernommen bzw. kalkuliert werden, für die es vor einigen Jahren noch keine, oder nur sehr teure Risikoabdeckungen gab.

Ansparphase

Die Ansparphase ist im Rahmen der Rentenversicherung der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum Beginn der Rentenzahlung.

Anspruchsteller

Anspruchsteller im Schaden- oder Leistungsfall ist je nach Versicherungssparte der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person, die für sich oder einen Dritten einen Anspruch stellt.

Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Er hat u. a. folgende Anzeigepflichten zu erfüllen:

  1. Bei Antragstellung oder Abschluss eines Versicherungsvertrages, muss er das Versicherungsunternehmen über Art und Umfang des zu versichernden Risikos wahrheitsgemäß und vollständig aufklären.
  2. Tritt eine Änderung des versicherten Risikos ein (z. B. eine Gefahrerhöhung), so muss er diese dem Versicherer anzeigen.
  3. Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses, muss er den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig alle schadenrelevante Umstände anzeigen.
Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähig ist die Versicherte Person, wenn sie aufgrund eines ärztlichen Befundes den Beruf vorrübergehend nicht ausüben kann.

Arglistige Täuschung

Eine Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben macht oder erhebliche Gefahrumstände des zu beantragenden bzw. zu versichernden Risikos verschweigt, um dadurch eine Annahme des Antrages in seinem Interesse zu erwirken. Den Nachweis einer arglistigen Täuschung hat der Versicherer zu erbringen. Kann der Versicherer diesen erbringen, hat er die Möglichkeit den Vertrag anzufechten, was zur Folge hat, dass dieser von Anfang an nichtig ist (so als hätte der Versicherungsvertrag nie bestanden).

Arztanordnungsklausel

Im Fall einer z. B. Berufsunfähigkeit, kann der Versicherer von der versicherten Person verlangen, dass ein bestimmter Arzt aufzusuchen ist und dessen Behandlungsvorschläge zu befolgen sind (z. B. Operationen, Medikamente, stationäre Heilbehandlungen etc.). Folgt der Versicherungsnehmer nicht den Vorschlägen, erlischt der Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Immer mehr Versicherer sehen jedoch im Interesse des Versicherten davon ab die Arztanordnungsklausel anzuwenden.

Aufschubzeit

Die Aufschubzeit ist der privaten Rentenversicherung zuzuordnen. Sie definiert den Zeitraum zwischen dem vereinbarten Versicherungsbeginn und dem ersten Rentenbezug.

Aufsichtsbehörde BAFin

Das Versicherungswesen unterliegt einer staatlichen Aufsicht, der BAFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).

Die Hauptziele der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestehen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz darin, die Belange der Versicherten ausreichend zu wahren und dabei vor allem sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen jederzeit erfüllbar sind.

Im Vordergrund der Versicherungsaufsicht steht der Verbraucherschutz. Daran hat sich seit Inkrafttreten des Aufsichtsgesetzes im Jahr 1901 vom Grundsatz her nichts geändert.

Das Versicherungswesen basiert auf Vertrauen: Kunden erwarten von einem Versicherungsunternehmen, dass es jederzeit und oftmals über einen sehr langen Zeitraum die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen kann. Mit ihrer Aufsicht über Versicherungsunternehmen erfüllt die BaFin daher wichtige soziale und wirtschaftliche Aufgaben und trägt zur langfristigen Stabilität des gesamten Finanzsektors bei.

Die beiden Hauptziele der Versicherungsaufsicht bestehen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 81 Abs. 1 VAG) darin,

  • die Belange der Versicherten ausreichend zu wahren und dabei vor allem
  • sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen jederzeit erfüllbar sind.

Im Vordergrund der Versicherungsaufsicht steht also der Verbraucherschutz. Daran hat sich seit Inkrafttreten des Aufsichtsgesetzes im Jahr 1901 im Grundsatz nichts geändert.

Es ist unter anderem Aufgabe der Aufsichtsbehörde, Versicherungsunternehmen daraufhin zu überwachen, dass die Erfüllung der von ihnen zugesagten Versicherungsleistungen gesichert ist, sowie das Wettbewerbsverhalten der Versicherungsunternehmen und ihrer Vertreter (Wettbewerbsrichtlinien) zu beobachten. Als materielle Staatsaufsicht wird die Versicherungsaufsicht vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) sowie den zuständigen Landesaufsichtsbehörden wahrgenommen.

Aufsichtspflicht der Eltern

Nach den gesetzlichen Bestimmungen haften Kinder unter 7 Jahren überhaupt nicht (nicht deliktfähige Kinder) und bis zum 18. Lebensjahr nur beschränkt. Eltern sind per Gesetz verpflichtet, die Kinder so zu beaufsichtigen, dass sie nicht zu Schaden kommen und keinen Schaden anrichten. Verursacht ein Minderjähriger bei Dritten einen Schaden, müssen die Eltern dafür aufkommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§§ 828 Abs. 1; 832 BGB).

Ausfalldeckung

Die Ausfalldeckung ist über die Private Haftpflichtversicherung mitzuversichern. Die Ausfalldeckung leistet gemäß den zugrunde liegenden Bedingungen, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird, und die daraus resultierende Schadenersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann.
Im Fall der berechtigten Schadenersatzansprüche wird der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen dann vom Versicherer so gestellt, als hätte der Schadenverursacher (Dritte) als Versicherter einen Versicherungsschutz. Der Umfang und Rahmen der Ausfalldeckung ist dann analog der vereinbarten Privat-Haftpflichtversicherung.

Eine Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Dritten in einem Verfahren vor Gericht (Mitgliedstaat der Europäischen Union, Liechtenstein, Schweiz, Norwegen) oder ein notarielles Schuldanerkenntnis vor einem Notar erwirkt hat. Zudem muss jede sinnvolle Zwangsvollstreckung gegen den Dritten erfolglos geblieben sein. Der Nachweis einer gescheiterten Zwangsvollstreckung ist vom Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen durch das Vollstreckungsprotokoll (im Original) des Gerichtsvollziehers zu erbringen.

Die Ausfalldeckung leistet nicht, wenn der Schaden aus einer anderweitigen Sachversicherung der versicherten Person beansprucht werden kann. Gleiches gilt, wenn ein Träger der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe leistungspflichtig ist.

Ansprüche aus der Ausfalldeckung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem erfolglosen Vollstreckungsbescheid, beim Versicherer in schriftlicher Form (Textform) angezeigt werden.

In der Ausfalldeckung sind hohe Selbstbeteiligungen von 2000 bis 5000 EUR üblich. Angesichts der Tatsache, dass ein sehr großer Teil der Deutschen gar keine Private Haftpflichtversicherung hat, ist die Ausfalldeckung eine anzuratende Versicherung. Die Versicherungsprämie liegt in etwa bei 20% der Privathaftpflichtprämie.

Die Bedingungen können von Versicherer zu Versicherer variierten. Ein Bedingungsvergleich ist unbedingt durchzuführen.

Ausgabeaufschlag

Der Ausgabeaufschlag ist eine einmalige Gebühr, die beim Erwerb von Fondsanteilen anfällt.

Ausschluss

Per gesetzlicher Bestimmung oder vertraglicher Vereinbarung kann der Versicherer das aus dem Versicherungsvertrag zu tragende Risiko beschränken, in dem er z. B. erhöhte und nicht gewünschte Gefahrumstände ausschließt. Rückkehrschluss ist demnach, dass der Versicherer keine Leistung für ausgeschlossene Gefahrumstände erbringen muss.

Der vertragliche Ausschluss findet häufig Verwendung in der Privaten Krankenversicherung, der gewerblichen Versicherung und in der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Außerordentliche Kündigung

Auch als vorzeitige Kündigung aus besonderem Anlass genannt. Berechtigte Anlässe zur außerordentlichen Kündigung durch das Versicherungsunternehmen sind

  • Gefahrerhöhung
  • Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
  • Konkurs des Versicherungsnehmers
  • Nichtzahlung der Folgeprämie

Innerhalb eines Monats ab Kenntnis der vorab genannten Punkte ist der Versicherer berechtigt, die außerordentliche Kündigung auszusprechen.

Im Rahmen von Sachversicherungen kann der Versicherer sowie der Versicherungsnehmer das Recht der außerordentlichen Kündigung in Anspruch nehmen, vorausgesetzt es liegen folgende Gegebenheiten vor:

  • Veräußerung der versicherten Sache
  • Eintritt eines Schadenfalles
  • Prämienerhöhung gem. Beitragsanpassungsklausel
BRAGO

BRAGO steht für Bundesrechtsanwalts-Gebührenordnung. Diese wurde durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelöst.

BU-Versicherung

BU-Versicherung ist die gängige Abkürzung für Berufsunfähigkeitsversicherung.

Bauartklassen

In der Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung wird erfragt, welche Bauartklasse für das zu versichernde Gebäude oder die zu versichernde Wohnung zutrifft. Unterschieden wird insgesamt in Bauartklassen und Fertighausgruppen, welche sich auf die Bausubstanz und die Dacheindeckung beziehen und zur Risikobeurteilung der Feuergefahr dienen.

Baurisiko

Ein Begriff der Rechtsschutzversicherung. Das Baurisiko (Risiko im Bezug auf Immobilienangelegenheiten), bzw. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Baurisiko ist grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das Baurisiko ist der ursächliche Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von

  • einem zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes
  • die Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteilen
  • die genehmigungspflichtige bauliche Veränderung eines Gebäudes oder Gebäudeteilen

gemeint, dass sich im Besitz oder Eigentum des Versicherungsnehmers befindet oder dass der Versicherungsnehmer zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt sowie die Finanzierung eines der vorab genannten Vorhaben.

Beamtenrabatt

Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes und gleichgestellte Berufsgruppen erhalten in den privaten Sachversicherungssparten einen besonderen Rabatt. Mehr unter Beamtentarif.

Beamtentarif

Für Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und Mitarbeitern gleichgeordneter Organisationen werden häufig kostengünstigere Tarife zur Verfügung gestellt. Der so genannte Beamtentarif (auch B-Tarif genannt) ist hauptsächlich im Bereich der privaten Sachversicherungen wiederzufinden. Darunter fällt die Kraftfahrtversicherung (KFZ-Versicherung), Private-Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Hausratversicherung u. Wohngebäudeversicherung …

Es gibt keinen einheitlichen Rabatt für Beamtentarife bzw. Beamtenversicherungen. Von daher lohnt sich in jedem Fall ein Prämien- u. Bedingungsvergleich in den einzelnen Versicherungssparten.

Beginn Versicherungsschutz

Den Beginn des Versicherungsschutzes bezeichnet man auch als materieller Versicherungsbeginn. Zum Zeitpunkt des materiellen Beginns, beginnt auch die Leistungspflicht der Versicherung.

Auch Formeller Beginn genannt.

Beitragsanpassungsklausel

Eine über den Versicherungsvertrag bzw. über die zugrunde liegenden Bedingungen geschlossene Vereinbarung. Die Prämienanpassungsklausel definiert, dass aufgrund veränderter Gegebenheiten (z. B. wesentlich höhere Aufwendungen), die tariflichen Beitragssätze eines bestehenden Vertrages angepasst werden können. Im Falle der Beitragsanpassung hat der Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn sich parallel nicht der Versicherungsumfang ändert. Das außerordentliche Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer gilt bis zu dem Zeitpunkt an dem die Beitragsanpassung wirksam werden soll.

Beitragsbemessungsgrenze

Zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge, wird der jährlich angepasste Betrag der Beitragsbemessungsgrenze hinzugezogen. Für den monatlich darüber hinaus gehenden Einkommensbetrag ist demnach kein Krankenkassenbeitrag zu zahlen. Die Anpassung der Grenze erfolgt mit Bezug auf die Gehaltsentwicklung in Deutschland.

Beitragsdepot

Das Beitragsdepot ist Teil der kapitalbildenden Lebensversicherung. Die gesamte Zahlung zur Lebensversicherung wird in Form einer Beitragsvorauszahlung dem Beitragsdepot gutgeschrieben. Dem Beitragsdepot werden ratierlich über den vereinbarten Zeitraum (mind. 5 Jahre) die Beiträge zur Lebensversicherung entnommen und anschließend aufgelöst. Das Guthaben des Beitragsdepotes wird wärend diese Zeit verzinst. Die Kapitalbildende Lebensversicherung hingegen hat eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren.

Beitragsstundung

Speziell bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen ist die Beitragsstundung eine echte Alternative zur unnötigen Kündigung eines bestehenden Vertrages. Im Detail betrachtet, wird durch die Beitragsstundung ein zeitlich begrenzter Aufschub der fälligen Beitragszahlung erwirkt. Nach Ablauf der zeitlich begrenzten Beitragsstundung hat der Versicherungsnehmer die gestundeten Beiträge zuzüglich der vereinbarten Stundungszinsen nachzuzahlen. Alternativ kann der Versicherungsnehmer nach der Beitragsstundung auch eine Laufzeitverlängerung beantragen und somit die aufgelaufenen Beiträge der Stundung ausgleichen. Zu beachten ist, dass eine Beitragsstundung nur dann möglich ist, wenn es sich um einen rückkauffähigen Vertrag handelt. Weitere Alternativen zum Begleichen der Beitragsrückstände durch die Beitragsstundung können je nach Konstellation, eine Beginnverlegung und ein Policendarlehen sein.

Beleihung

Die Beleihung ist eine Vorauszahlung auf spätere Versicherungsleistungen der klassischen Lebensversicherung. Der Versicherungsnehmer zahlt während der Beleihung einen vereinbarten Zins an das Versicherungsunternehmen. Aufgrund der Beleihung verringern sich die Versicherungsleistungen – Todesfallleistung, Rückkaufswert, Ablaufleistung- entsprechend der Höhe des Beleihungsbetrages.

Berufsgruppe

Da der Beruf einer versicherten Person ausschlaggebend für die Risikobeurteilung des gewünschten Versicherungsschutzes ist, wird vom Versicherer die berufliche Tätigkeit abgefragt.

In der Unfallversicherung wird zwischen Berufsgruppe A u. B unterschieden. Beufsgruppe A sind in der Regel Frauen, nicht handwerklich oder körperlich tätige Personen (Bürokaufleute etc.) und Kinder. Der Berufsgruppe B sind alle handwerklich oder körperlich tätigen Personen zuzuordnen.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung teilt die Berufsgruppen je nach Versicherungsgesellschaft unterschiedlich ein. Einige Versicherungsgesellschaften haben 6 und mehr Berufsgruppen. Grundsätzlich erfolgt die Einstufung auf die zur Antragstellung maßgebliche berufliche Tätigkeit. Demnach bestimmt die genaue berufliche Tätigkeit die Berufsgruppe.

Berufsgruppenrabatt

Den Berufsgruppenrabatt der Kraftfahrtversicherung wird für spezielle Berufe oder Berufsgruppen vergeben. Welche Berufsgruppen oder Berufe letztendlich Rabattiert werden, kann der Versicherer frei entscheiden.

Zur Gewährung des Berufsgruppennachlasses, kann der Versicherer einen Arbeitgebernachweis verlangen. Der Rabatt bezieht sich immer auf den Hauptberuf des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den KFZ-Versicherer über einen Berufswechsel zu informieren, ansonsten kann der Versicherer eine Vertragsstrafe erheben und/oder den Beitrag zur Versicherung erhöhen.

Berufsunfähigkeit

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung definiert die Berufsunfähigkeit wie folgt:

Eine Berufsunfähigkeit liegt dann vor, wenn infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall die versicherte Person voraussichtlich mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung zu mindestens 50% außerstande ist, den vor dem Versicherungsfall zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eingerichtet war, auszuüben. Die Berufsunfähigkeit ist ärztlich nachzuweisen und die versicherte Person darf in dieser Zeit keine andere Tätigkeit ausüben, welche der Ausbildung und Erfahrung und der bisherigen Lebensstellung entspricht.

Tipp:
Zu beachten ist, dass enorme Unterschiede, gerade was die Anerkenntnis und Leistungspflicht betrifft, in den Bedingungswerken zur Berufsunfähigkeitsversicherung vorherrschen! Es ist unerlässlich, eine Beratung durch einen versierten Fachmann in Anspruch zu nehmen. Hier gilt: Bedingungen vor Prämienhöhe!

Berufsunfähigkeitsrente

Ursprünglicher Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 01.01.2001 haben nur noch Personen die vor dem 01.01.1961 geboren sind Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherte kann den Anspruch gelten machen, wenn er seinen erlernten oder einen gleichwertigen Beruf mit weniger als 50% ausüben kann.

Versicherte die am 01.01.1961 oder später geboren wurden, haben einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente durch die gesetzliche Rentenversicherung. Im Vergleich zur Berufsunfähigkeitsrente wurden die Leistungen nochmals stark gekürzt.

Eine Vorsorge durch eine private Berufunfähigkeitsversicherung ist heutzutage unerlässlich!

Besondere Versicherungsbedingungen (BVB)

Besondere Versicherungsbedingungen sind Versicherungsbedingungen, die für einen einezelnen Vertrag, eine bestimmte Anzahl von Verträgen oder eine bestimmte Risikogruppe, ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Anwendung finden. Sie beinhalten in der Regel risikospezifische Erweiterungen oder Ausschlüsse. Die Regelungen der Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) gehen denen der Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) vor.

Bewegliche Sachen

Bewegliche Sachen“ ist vom Begriff her der Sachversicherung (z. B. Hausratversicherung) zuzuordnen. Versicherungstechnisch sind jene Sachen, die weder Gebäude- noch Grundstücksbestandteil sind und ohne Anwendung von Gewalt frei bewegt werden können, gemeint.

Bezugsberechtigte Person

Eine bezugsberechtigte Person wird in der privaten Renten-, Lebens- u. Unfallversicherung angegeben. Die bezugsberechtigte Person wird ausschließlich vom Versicherungsnehmer bestimmt und erhält die vereinbarten Leistungen im Versicherungsfall oder bei regulärem Ablauf der Versicherung.

Beispiel:

*Unfallversicherung: Bezugsberechtigte Person im Todesfall
*Lebensversicherung: Bezugsberechtigte Person im Todesfall und/oder Erlebensfall
*Rentenversicherung: Bezugsberechtigte Person im Todesfall und/oder Erlebensfall

Die bezugsberechtigte Person kann jederzeit vom Versicherungsnehmer geändert werden, sofern kein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wurde. Die Nennung von mehreren bezugsberechtigten Personen ist auch möglich. Wird das Bezugsrecht zugunsten Dritter nicht festgelegt, so bleibt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherungsnehmer oder geht im Falle eines vorzeitigen Ablebens auf die gesetzlichen Erben über.

Billigungsklausel

Die Billigungsklausel besagt, dass der Versicherungsschein vom Antrag abweichen darf, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • deutliche Kenntlichmachung der Abweichung im Versicherungsschein
  • Aufklärung über die eingeräumte Widerspruchsfrist

Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheines von seinem Widerspruchsrecht (in schriftlicher Form) gebrauch machen.

Kommt das Versicherungsunternehmen nicht der Kenntlichmachung von Abweichungen nach oder unterlässt es die Belehrung des Versicherungsnehmers über die Widerspruchsfrist, so gilt der beantragte Versicherungsschutz als vereinbart.

Bindefrist

Der Versicherungsnehmer ist bis zum Ablauf der Bindefrist, die entweder im VVG, in den AVB oder im Antragsvordruck definiert sind, an den gestellten Versicherungsantrag gebunden. Das Versicherungsunternehmen hat wärend dieser Zeit, ausreichend Möglichkeit die Risikoprüfung durchzuführen. Der Versicherer ist berechtigt, den zeitlichen Rahmen der vereinbarten Bindefrist, voll auszunutzen.

Erklärt ein Versicherungsunternehmen die Annahme eines Vertrages erst nach Ablauf der Bindefrist, so gilt die Vertragsannahme als verspätet und ein neuer Antrag muss vom Antragsteller unterzeichnet werden.

Folgende Fristen sind gesetzlich geregelt:

  • Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung: 2 Wochen
  • Feuerversicherung: 2 Wochen
  • Lebensversicherung: 6 Wochen
  • Private Krankenversicherung: 6 Wochen.
Chefarztbehandlung

Bei der stationären Behandlung im Krankenhaus erhält man die allgemeinen Krankenhausleistungen. Durch einen besonderen Vertrag mit dem Krankenhaus kann man besondere Wahlleistungen vereinbaren. Eine dieser Wahlleistungen ist die ärztliche Behandlung, die im Sprachgebrauch auch als Chefarztbehandlung bezeichnet wird. Hiermit kann man die Ärzte wählen, die einen behandeln sollen. Im Gegenzug erhält der einzelne Arzt das Recht, seine persönlichen Leistungen mit dem Patienten abzurechnen.

Diese ärztlichen Wahlleistungen sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten. In der privaten Krankenversicherung sind diese Leistungen dagegen enthalten. Für gesetzliche Versicherte besteht die Möglichkeit, die Chefarztbehandlung in einer Zusatzkrankenversicherung zu versichern.

Cashflow

Der Cashflow stellt den in einem Geschäftsjahr erzielten Nettoertrag vor Abschreibungen und Rückstellungen dar.

Cashflow-Rendite

Nettoertrag vor Abschreibungen und Rückstellungen im Verhältnis zum aktuellen Börsenkurs, abzüglich darin enthaltener aufgelaufener Erträge.

Courtage

Entschädigung der Börsenagenten für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren an der Börse. Die Courtagen sind nicht mehr einheitlich geregelt; jede Bank ist grundsätzlich bei deren Festlegung frei.

Datenrechtsschutz

Der Datenrechtsschutz ist besonders für Personen geeignet, die personenbezogene Daten verarbeiten. Zu den Leistungen gehört die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Dies bezieht sich hauptsächlich auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten. Rechtsschutz besteht in Verfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.

Deckung

Eine Deckung kommt zustande, wenn das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer den beantragten Versicherungsschutz in Form einer vorläufigen Deckungszusage und/oder mit Übermittlung eines Versicherungsscheines bestätigt bzw. dokumentiert

Deckungskapital

Als Deckungskapital eines Lebensversicherungsvertrages bezeichnet man die nicht für die Risikoübernahme und Kosten verbrauchten Beitragsteile, die verzinslich angesammelt werden. Kündigt man den Vertrag vorzeitig, erhält man den Rückkaufswert (auch Rückvergütung genannt) ausbezahlt. Zum Rückkaufswert, der sich aus dem Deckungskapital mit einem üblichen geringen Kostenabschlag (Stornoabzug) ergibt, kommen noch die Überschussanteile hinzu.

Handelt es sich um fondsgebundene Versicherungen ergibt sich das Deckungskapital aus dem Wert der Fondsanteile.

Deckungsrückstellung

Die Deckungsrückstellung ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Kapitalwert der bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung von Versicherungsleistungen und Rückgewährbeträgen in Bezug auf die Kranken-, Lebens-, Haftpflicht- und Unfallversicherung.

Handelt es sich um eine Lebensversicherung, ist es das Kapital, dass aus dem Teil des Beitrags entsteht und verzinslich angesammelt wird, der nicht für Risikodeckung und Kosten verbraucht wird. Diesen dabei zugrunde liegende Jahreszins, bezeichnet man als ‘rechnungsmäßigen Zins’.

Aufgrund strengster Vorschriften für die Berechnung der Deckungsrückstellung und die Verantwortlichkeit der Einhaltung durch einen Aktuar sowie die Anlage des zum Deckungsstock gehörenden Vermögens, ist es für den Versicherungsnehmer letztendlich eine Garantie für die Erfüllbarkeit seiner vertraglichen Ansprüche.

Deckungssumme

Die Deckungssumme ist ein Begriff aus der Haftpflichtversicherung und ist analog der Versicherungssumme eine Begrenzung der Versicherungsleistung.

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung kann für Personen-, Sach- u. Vermögensschäden in gleicher Höhe (pauschal) vereinbart werden oder es werden unterschiedliche Deckungssummen vereinbart (z. B. 3 Mio. € Personenschäden, 1 Mio. € Sachschäden und 250.000,- € Vermögensschäden). Die Deckungssummen begrenzt die Leistung je versicherten Schadenfall. Erfolg mehr wie ein Schaden, so ist die Gesamtleistung des Versicherers häufig auf das 2-Fache der Deckungssumme begrenzt. Je nach Haftpflichtsparte kann die Deckungssumme auch nur ein mal zur Verfügung stehen.

Übersteigt der versicherte Schadenfall die Deckungssumme, so muss der Versicherungsnehmer den nicht von der Versicherung abgedeckten Teil, selber tragen.

Deckungszusage

Von einer vorläufigen Deckungszusage spricht man, wenn der Versicherer den Versicherungsschutz in schriftlicher Form bestätigt, obwohl er die Annahme des eigentlichen, vom Versicherungsnehmer gestellten Versicherungsantrages noch nicht erklärt hat. Die vorläufige Deckungszusage ist immer zeitlich begrenzt und endet spätestens mit dem Zustandekommen des eigentlichen Vertrages oder mit der Ablehnung des Antrages vonseiten des Versicherungsunternehmens bzw. mit dem in der vorläufigen Deckungszusage genannten Datum.

Diensthaftpflichtversicherung

Die Diensthaftpflichtversicherung ist eine spezielle Haftpflichtversicherung für Beamte, Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst. Sie wird zusammen mit der Privat-Haftpflichtversicherung angeboten bzw. abgeschlossen. Je nach Versicherungstarif bzw. Anbieter wird zwischen der Diensthaftpflicht für Lehrer und der Diensthaftpflicht für Verwaltungsangestellte unterschieden. Der Versicherungsschutz wir in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Diensthaftpflichtversicherung definiert.

Direktgutschrift

Ist bei der Lebensversicherung eine Möglichkeit der Zuteilung von Überschüssen. Bei der Direktgutschrift wird den Versicherungsverträgen die Beteiligung am Überschuss des Versicherungsunternehmens direkt in dem Jahr gutgeschrieben, in dem sie tatsächlich auch entstanden sind.

Direktversicherung

Als Direktversicherung wird jede Versicherung bezeichnet, bei der der Arbeitgeber Beitragszahler und Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer versicherte Person ist. Zudem ist das Bezugsrecht im Todes- und Erlebensfall auf den Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen ausgerichtet.

Die Direktversicherung als Form der betrieblichen Altersversorgung ist für alle Arbeitnehmer in weitem Sinn des Wortes anwendbar. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (§ 17 BetrAVG) schließt ausdrücklich auch Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, aber für ein Unternehmen tätig sind, in die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen des Gesetzes ein.

Direktversicherungen können von jedem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer von Personengesellschaften, Selbständigen und freiberuflich Tätigen.

Personengesellschaften (Inhaber, Unternehmer, Mitinhaber) selbst, können Direktversicherungen nicht abschließen. Für eigentümernahe Arbeitnehmer, insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, Arbeitnehmer-Ehegatten von Personengesellschaftern, sind insbesondere bezüglich der gesetzlichen Insolvenzsicherung und der steuerlichen Anerkennung Einschränkungen zu beachten.

Drei Säulen Konzept

Das Drei Säulen Konzept ist ein Konzept der Altersvorsorge. Es stützt sich auf eine optimale Altersvorsorge die über die gesetzliche Rentenversicherung, die private Altersvorsorge und die betriebliche Altersvorsorge betrieben wird.

Dritter

Ein Versicherungsvertrag wird zwischen zwei Vertragsparteien, dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer geschlossen. Es kann aber auch eine dritte Person (Dritter) an einem Versicherungsvertrag beteiligt sein. Zum Beispiel in der Lebensversicherung, Krankenversicherung oder Unfallversicherung kann für eine dritte Person (auch versicherte Person genannt) Versicherungsschutz vereinbart werden. Dritter ist auch die bezugsberechtigte Person, die vertragsgemäße Versicherungsleistungen entgegennimmt.

Handelt es sich um einen Schadenfall der Sachversicherung, dann ist der Dritte, bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Kaskoversicherung, Glasversicherung) die geschädigte Person. Diese hat weder mit dem Versicherungsunternehmen noch mit dem Versicherungsunternehmen eine vertragliche Beziehung.

Dynamik

Der Versicherungsnehmer hat das Recht zu einer jährlichen Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne erneute Gesundheitsprüfung. Die jährlichen Beitragserhöhungen orientieren sich an der Entwicklung des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten oder an einem Fest vereinbarten Prozentsatz (5-10%). Einige Versicherer bieten zudem eine an den Preisindex zur Lebenshaltung gekoppelte Dynamik an, welche durch eine Höchstgrenze (i. d. R. 10%) eingegrenzt wird.

In der Lebens- u. Rentenversicherung wird durch die geplanten dynamischen Beitragserhöhungen hauptsächlich der Inflation entgegengewirkt.

Dynamische Lebensversicherung

Durch eine vereinbarte Dynamisierung der Lebensversicherung hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit und das Recht, den Beitrag und somit auch die Leistungen seiner Versicherung zu erhöhen. Ein großer Vorteil einer vereinbarten Dynamik liegt darin, dass diese ohne erneute Gesundheitsprüfung erfolgt. Sogar dann, wenn die versicherte Person zwischenzeitlich schwer erkrankt ist. Ein weiterer Vorteil ist der Inflationsausgleich, der durch die Dynamik erzielt wird.

Dynamisierungen können in diversen Varianten eingeschlossen werden. Gängig sind die prozentualen Dynamisierungen von 2 bis 10 Prozent, die Dynamisierung in Anlehnung an die Entwicklung des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung und die Dynamisierungen analog des Preisindexes zur Lebenshaltung. Dynamisiert wird immer der Vorjahresbeitrag.

Je nach Tarif und Vereinbarung muss die Dynamisierung nicht zwangsläufig alle Leistungen erhöhen. Es kann durch eine Dynamisierung z. B. auch nur die Leistung im Erlebensfall erhöht werden und die Todesfallleistung bleibt auf dem bisherigen Niveau.

Die durch Dynamisierung vereinbarten Erhöhungen beziehen sich immer auf den Zeitpunkt der Erhöhung und die Restlaufzeit des Versicherungsvertrages unter Berücksichtigung des derzeitigen Alters der versicherten Person.

Die vereinbarte Dynamisierung muss nicht vom Versicherungsnehmer wahrgenommen werden. Er kann dieser innerhalb eines Monats nach wirksam werden widersprechen. Wird mehr wie 2-mal der Dynamisierung widersprochen, so entfällt diese für die Zukunft.

EU-Rentenbescheid

Sofern aus dem unbefristeten Rentenbescheid eines Sozialversicherungsträgers klar hervorgeht, dass die vollständige Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person allein medizinisch begründet ist, genügt dieser Nachweis bei einigen Versicherern in bestimmten Fällen zum Nachweis der eingetretenen Berufsunfähigkeit.

Eigentum

Rechtliche Verfügungsgewalt einer Person über eine Sache.

Eigentumswechsel Gebäudeversicherung

Ab dem Tag der Eintragung in die erste Abteilung des Grundbuches, geht zusammen mit der Immobilie, auch der Gebäude-Versicherungsvertrag auf den Erwerber über. Diese Regelung traf der Gesetzgeber zum Schutz der Erwerber, damit dieser nicht plötzlich ohne Versicherungsschutz dasteht.

Sofern das Gebäude nicht infolge gesetzlichen Erbgangs übernommen wurde, ist der Erwerber berechtigt, dass bestehende Versicherungsverhältnis sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ausgesprochen werden. Die Frist beginnt

  • bei einem normalen Erwerb mit dem Zeitpunkt der grundbuchamtlichen Umschreibung (in der ersten Abteilung).
  • ab dem Tag, an dem der Erwerber Kenntnis von der bestehenden Gebäudeversicherung erlangt hat (nach der grundbuchamtlichen Umschreibung).
  • bei Zwangsversteigerungen mit dem Zuschlag (der Grundbucheintrag ist unerheblich)

Bei einem Eigentumswechsel infolge Erbgang ist eine Kündigung nicht möglich.

Eine Kündigung der Gebäudeversicherung muss schriftlich, mit Anlage der grundbuchamtlichen Umschreibung, innerhalb der o. g. Fristen erfolgen. Wird eine Kündigung vor der grundbuchamtlichen Umschreibung ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam.

Der Veräußerer und der Erwerber haften als Gesamtschuldner für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode. Kündigt der Erwerber den Gebäudeversicherungsvertrag, so haftet nur der Veräußerer.

Einbruchdiebstahl

Einbruchdiebstahl und die dazugehörigen Gefahren Vandalismus und Raub sind ein Bestandteil der Hausratversicherung.

Im Rahmen der Hausratversicherung (VHB 2003) wird der Einbruchdiebstahl wie folgt definiert:

Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand Sachen wegnimmt (entwendet),

  • nach dem dieser in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt. Als ‘falschen Schlüssel’ bezeichnet man einen Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht damit bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind
  • in dem er in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen
  • in dem er in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er –auch außerhalb der Wohnung– durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung an sich gebracht hat
  • in dem er einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er –auch außerhalb der Wohnung– durch Beraubung oder ohne fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers durch Diebstahl an sich gebracht hat
  • aus der verschlossenen Wohnung Sachen wegnimmt, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte
  • in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der Mittel der bedingungsgemäßen Beraubung anwendet, um sich den Besitz weggenommener Sachen zu erhalten
Einmalbeitrag

Mit dem Einmalbeitrag wird der Beitrag für die gesamte Versicherungsdauer im Voraus entrichtet (Lebensversicherung).

Einwirkungsschaden

Der Einwirkungsschaden ist den Sachversicherungen (z. B. Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung) zuzuordnen. Er ist ein Schaden, der aufgrund einer direkten oder unmittelbaren Einwirkung der versicherten Gefahr entsteht.

Elementarschadenversicherung

Die Elementarschadenversicherung ist separat als Ergänzung zur Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung abzuschließen.

Entschädigungsleistungen werden für versicherte Sachen erbracht, die durch

  • Überschwemmung des Versicherungsortes
  • Erdbeben
  • Erdsenkung
  • Erdrutsch
  • Schneedruck
  • Lawinen
  • und evtl. Vulkanausbruch

zerstört oder beschädigt wurden.

Endalter

Das Endalter ist der kapitalbildenden Lebensversicherung zuzuordnen. Es ist das Alter, mit dem die Versicherte Person bzw. der Antragsteller die bis dahin erwirtschaftete Ablaufleistung erhält. Seit einigen Jahren wird vermehrt der sogenannte flexible Ablauf angeboten, d. h., dass z. B. die letzten 6 Jahre der Vertragslaufzeit wahlweise über die vereinbarte Ablaufleistung verfügt werden kann und das Endalter demnach flexibel ist. Das Endalter ist grundsätzlich bei Vertragsabschluss frei zu wählen, jedoch sollten in jedem Fall die steuerlichen Konsequenzen berücksichtigt werden.

Rentenversicherung: Siehe Aufschubzeit

Entfernungspauschale

Änderung ab dem 01.01.2007. Arbeitnehmer können dann erst ab dem 21. Kilometer 30 Cent pro Entfernungskilometer Werbungskosten geltend machen. Die ersten 20 Kilometer entfallen. Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs erhalten nur noch die maximale Entfernungspauschale von 4.500 EUR.

Entschädigungsleistung

Die vertraglich zugesicherte Leistung im Schadensfall ist die Entschädigungsleistung. Die Entschädigungsleistung wird durch die Versicherungssumme, den Versicherungswert und durch die Höhe des versicherten Schadens begrenzt.

Entschädigungsleistungen können vonseiten der Versicherungsgesellschaft auch reduziert werden (z. B. bei einer Unterversicherung). Je nach Versicherungssparte können Entschädigungsleistungen auch in Form von Naturalersatz geleistet werden, was jedoch recht selten vorkommt.

Erhöhungsoption

Die Erhöhungsoption erlaubt es, dass nach Eintritt bestimmter Ereignisse (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes, Gründung einer selbstständigen Existenz) der Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden kann. Diese Option ist überwiegend in Rahmen der Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Krankenvollversicherung wiederzufinden. Ob eine Erhöhungsoption vereinbart wird, liegt im Ermessen der Versicherungsgesellschaft.

Erlebensfallversicherung

Die Erlebensfallversicherung sieht vor, dass der Versicherungsnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt (Endalter) eine Leistung in Form einer Erlebensfallsumme von der Versicherung erhält. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer diesen Zeitpunkt persönlich erlebt. Die Erlebensfallversicherung ist eine häufig vorkommende Variante der allg. Lebensversicherung bzw. der gemischten Lebensversicherung.

Ersatzleistung

Mit Ersatzleistung (auch Entschädigungsleistung genannt) ist die vertraglich zugesicherte Leistung des Versicherers im Schadenfall gemeint. Die Höhe der jeweiligen Ersatzleistung wird durch die vereinbarte Versicherungssumme, die Deckungssumme, den Versicherungswert sowie durch die eigentliche Schadenhöhe begrenzt. Die Ersatzleistung wird bis auf einige wenige Ausnahmen in Geld geleistet. Üblicherweise wird die vom Versicherer zu erbringende Ersatzleistung, je nach Versicherungssparte, nach dem Zeitwert, Wiederbeschaffungswert oder Neuwert bemessen.

Erstes Risiko

Ein Begriff aus der Sachversicherung. Der Begriff auf \Erstes Risiko\ bezeichnet einen ersatzpflichtigen Schaden, der unabhängig vom Versicherungswert in voller Höhe bis zur vereinbarten Versicherungssumme ersetzt wird.

Erwerbsminderungsrente

Renten wegen voller Erwerbsminderung

Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als 3 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche erwerbstätig sein können. Voll erwerbsgemindert sind auch behinderte Menschen, die in besonderen Behinderteneinrichtungen versicherungspflichtig tätig sind und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, während der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können.

Die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei Arbeitslosigkeit gilt der Arbeitsmarkt für die Vermittlung in eine dem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechende Teilzeittätigkeit als verschlossen, sodass keine Möglichkeit besteht, Einkommen aus einer Beschäftigung zu erzielen.

In diesem Ausnahmefall wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gewährt. Ob Arbeitslosigkeit vorliegt, wird im Einzelfall von dem Rentenversicherungsträger festgestellt. Der Rentenversicherungsträger prüft bei einem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gleichzeitig, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und/oder Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen.

Erwerbsunfähigkeit

Ursprünglicher Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung.

Explosion

Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen. Explosion sind in der Regel mit Knall, Druckwelle, Plötzlichkeit und einem gewaltsamen Verlauf verbunden.

In der Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung sind die Explosion, die Verpuffung und die Detonation sowie deren Folgeschäden gemäß der Versicherungsbedingungen mitversichert. Nicht versichert sind Schäden aufgrund von Kernenergie.

Fahrer-Rechtsschutz

§ 22 Fahrer-Rechtsschutz (ARB 2000)

(1)Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.

(2)Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen vereinbaren. Diese Vereinbarung können auch Betriebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen und Tankstellen für alle Betriebsangehörigen treffen.

(3)Der Versicherungsschutz umfasst:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g) aa)
  • Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§2 j)

(4)Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 21 Verkehrs-Rechtsschutz Absätze 3, 4, 7, 8 und 10 um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.

(5)Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichenversehen, besteht kein Rechtsschutz.

(6)Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein genannte Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später beim Versicherer ein, endet der Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.

Quelle: Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB 2000)

Fahrzeugalterrabatt

Der Fahrzeugalterrabatt ist der KFZ-Versicherung zuzuordnen. Das Fahrzeugalter hat Relevanz bei der Berechnung der Versicherungsprämie. Desto jünger ein Fahrzeug ist, je mehr Rabatt gewährt der Versicherer. Ausschlaggebend ist der Zeitraum zwischen Erstzulassung des KFZ und der Zulassung auf den Versicherungsnehmer.

Werden bei Antragstellung falsche Angaben gemacht oder werden während der Vertragslaufzeit die Änderungen vom Versicherungsnehmer nicht angezeigt, so kann der Versicherer eine Vertragsstrafe verlangen und/oder den Versicherungsbeitrag erhöhen.

Fahrzeughalter

Juristisch gesehen ist der KFZ-Fahrzeughalter die Person, die das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt innehält. Grundsätzlich erfolgt bei der behördlichen KFZ-Zulassung zum Straßenverkehr die Eintragung des Halters in den Fahrzeugbrief. Diese Eintragung findet erst dann statt, wenn der Halter den Nachweis einer abgeschlossenen KFZ-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigungskarte) gemäß Pflichtversicherungsgesetz erbringen kann. Der Fahrzeughalter unterliegt allein aus der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges heraus der Gefährdungshaftung.
Die Person des Fahrzeughalters muss nicht zwangsläufig der Fahrer oder Eigentümer sein!

Feuer-Rohbauversicherung

Die Feuer-Rohbauversicherung ist der eigentlichen Wohngebäudeversicherung bzw. Gebäudeversicherung vorgeschaltet und versichert das noch nicht bezugsfertige Gebäude und die auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Bauphase. Ab Versicherungsabschluss einer Gebäudeversicherung besteht der Versicherungsschutz im Rahmen der Feuer-Rohbauversicherung in der Regel beitragsfrei. Je nach Versicherer wird der beitragsfreie Schutz bis zu 12 Monate kostenfrei gewährt. Sollte das Gebäude nach /Ablauf/ dieser Zeit noch nicht fertiggestellt und bezugsfähig sein, ist in den meisten Fällen eine Verlängerung der Feuer-Rohbauversicherung möglich. Im Rahmen der Feuer-Rohbauversicherung wird Versicherungsschutz wird für Gefahren Brand, Feuer, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall von Luftfahrzeugen und seiner Ladung gewährt.

Eine Verlängerung der Feuer-Rohbauversicherung und auch die Bezugsfertigkeit muss dem Versicherer schriftlich angezeigt werden. Nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes wird der Vertrag auf die eigentliche Gebäudeversicherung mit den vereinbarten Leistungen umgestellt (i. d. R. mit den Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel).

Folgeprämie

Sind alle der Erstprämie folgenden Prämien. Die einzelnen Prämien beziehen sich grundsätzlich auf die vertraglich vereinbarten Versicherungsperioden. Wann eine Folgeprämie fällig wird, ist dem Versicherungsvertrag zu entnehmen. Alle Versicherungsprämien (Erstprämie und Folgeprämie) sind im Voraus fällig. Die Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer erfolgt üblicherweise durch manuelle Überweisung oder per Lastschrifteinzug. Der Versicherungsnehmer unterliegt der Rechtspflicht zur Prämienzahlung an den Versicherer.

Formeller Beginn

Der Zeitpunkt der Vertragsannahme wird als Formeller Beginn bezeichnet. Hat das Versicherungsunternehmen den Versicherungsantrag des Versicherungsnehmers angenommen und eine Versicherungspolice erstellt, so gilt der Tag, an dem diese beim Versicherungsnehmer eingeht, als Formeller Beginn.

Fotovoltaikversicherung

Fotovoltaikanlagen sind heutzutage technisch zuverlässig, jedoch stellen Betriebsschäden eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar. Die fachgerechte Installation und Wartung kann sicherlich das Schadenrisiko mindern, aber keinesfalls ausschließen. Deshalb sollte sich jeder Anlagenbetreiber einen geeigneten Versicherungsschutz beschaffen, damit die Fotovoltaikinvestition für die Zukunft nachhaltig gesichert bleibt.

Bedingungen

Die Fotovoltaikversicherung basiert auf den Allgemeine Bedingungen zu Elektronikversicherung (ABE) welche die Grundlage des Versicherungsschutzes bilden. Besondere Vereinbarungen, Besondere Bedingungen und Klauseln spezifizieren den Versicherungsschutz für Fotovoltaikanlagen.

Versicherungsschutz

Die Fotovoltaikversicherung nach ABE ist eine sogenannte Allgefahrendeckung. Dies bedeutet, dass letztendlich alles versichert ist, was nicht durch die Bedingungen ausgeschlossen ist. Daher ist es von Wichtigkeit, zu wissen, welche Schäden nicht versichert sind. Keine Entschädigung wird geleistet, bei Schäden

  • durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
  • durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
  • durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
  • durch Innere Unruhen;
  • durch Erdbeben;
  • durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
  • durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung;
  • durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste;
  • der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
  • soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.

Im Umkehrschluss sind demnach versichert, Beschädigungen und Zerstörungen (Sachschäden), insbesondere durch

  • Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
  • Kurzschluss, Überspannung, Induktion
  • Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
  • Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Sabotage, Vandalismus
  • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
  • Naturereignisse wie z.B. Sturm, Blitz, Hagel, Schneedruck, Frost
  • Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehler
  • Höhere Gewalt

Das Wort “insbesondere” ist zu beachten! Die vorab genannte Liste der versicherten Gefahren ist nicht abschließend, da auch weitere Sachschäden versichert sind, insoweit sie keine Zuordnung zu den “nicht versicherten Schäden” finden.

Versicherte Sachen

Der Versicherungsschutz erstreckt sich über alle Bestandteile der Fotovoltaikanlage, die für einen ordentlichen Betrieb erforderlich sind. Dies sind in der Regel

  • Einspeise- und Erzeugungszähler
  • Gleich- und Wechselstromverkabelungen
  • Hausverteilerkästen
  • Modultragkonstruktionen
  • Montageset
  • Solarmodule
  • Überspannungsschutzeinrichtungen
  • Wechselrichter
  • elektronische Leistungsanzeigetafeln

Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Leistungen der Fotovoltaikversicherung können Entschädigungen für

  • Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
  • Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
  • Bewegungs- und Schutzkosten
  • Erd-, Pflaster-, Stemm- u. Maurerarbeiten
  • Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht

sein. Welche Entschädigungshöhen vom Versicherer übernommen werden, ist von Tarif zu Tarif unterschiedlich. Eine gesonderte Beitragsberechnung erfolgt nicht.

Selbstbeteiligung

Nahezu alle Fotovoltaikversicherungen beinhalten eine Selbstbeteiligung (auch Selbstbehalt genannt) in Höhe von 150 bis 500 EUR je Schadenfall.

Ausfallentschädigung

Kann die versicherte Fotovoltaikanlage aufgrund eines versicherten Sachschadens keinen Strom einspeisen, greift die vereinbarte Ertragsausfallversicherung. Diese ist bei Versicherungen für kleinere Anlagen direkt mit einkalkuliert und wird nicht gesondert mit einem Beitrag belegt.
Ab wann und in welcher Höhe eine Leistung gezahlt wird, regeln je nach Versicherungsgesellschaft die Besondere Bedingungen, Besondere Vereinbarungen oder Klauseln. Die gängigste Regelung ist die Karenzzeit (Wartezeit), welche die Selbstbeteiligung ersetzt. Diese besagt, dass z. B. nach dem zweiten oder dritten Tag des Anlagenausfalles eine Ausfallentschädigung gezahlt wird. Die Höhe der Tages-Ausfallentschädigung orientiert sich bei einer Vielzahl von Fotovoltaikversicherungen, an der Anlagenleistung (kWp) und der Jahreszeit des Ausfalles.

Basis der Prämienberechnung

Die Prämienberechnung erfolgt, je nach Anbieter der Fotovoltaikversicherung, auf Basis des Fotovoltaikanlagen-Kaufpreises ohne Rabatte (zzgl. Montagekosten, einschließlich Frachtkosten und Zöllen), dem Installationsort, der kWp-Leistung (Kilowatt-Peak) und der Nutzungsart des Gebäudes und Grundstückes.

Antragstellung

Bei Antragstellung ist zu beachten, dass die Fotovoltaikversicherer unterschiedliche Anforderungen haben. Folgend sind einige dieser Anforderungen aufgeführt:

  • nur mit Zuschlag oder nicht versicherbar sind Flachdachanlagen unter 3 m Höhe
  • Einschränkung, Ausschluss oder höherer Selbstbehalt, wenn der Wechselrichter nicht mit einem Überspannungsschutz (Varistoren) ausgestattet sind.
  • nicht versicherbar, Ausschluss Feuerrisiko oder nur mit Prämienzuschlag sind Anlagen auf landwirtschaftlichen Betrieben.
  • nicht versicherbar oder nur mit Einschränkung des Versicherungsschutzes, sind selbst montierte Fotovoltaikanlagen.
  • Anlagen, die nicht nach VDE errichtet sind, sind nicht versicherbar.
  • Selbst- oder teilweise selbst montierte Anlagen sind nur mit einer erhöhten Selbstbeteiligung zu beantragen
  • etc.

Diese Aufzählung soll lediglich einen kurzen Einblick geben, was der Antragsteller einer Fotovoltaikversicherung beachten muss. Fehlerhafte Angaben können dazu führen, dass der Versicherungsschutz teilweise oder auch ganz gefährdet ist. Im Zweifelsfall ist der Kontakt mit dem Hersteller oder Errichter Ihrer Fotovoltaikanlage anzuraten, da dieser die technischen Details auf Anhieb nennen kann.

Frauenrabatt

Der Frauenrabatt (auch Ladyrabatt genannt) ist der KFZ-Versicherung zuzuordnen. Ist der Fahrzeughalter und auch alle Fahrer weiblich, gewähren einige Kraftfahrtversicherer einen Rabatt.

Werden bei Antragstellung falsche Angaben gemacht oder werden während der Vertragslaufzeit die Änderungen vom Versicherungsnehmer nicht angezeigt, so kann der Versicherer eine Vertragsstrafe verlangen und/oder den Versicherungsbeitrag erhöhen.

Fremdversicherung

Ein Begriff der Lebensversicherung. Wir eine Versicherung auf das Leben einer anderen, dritten Person abgeschlossen, so wird diese als Fremdversicherung bezeichnet. Die Versicherte Person muss ab ein bestimmten Versicherungssumme den Antrag auf Lebensversicherung mit unterschreiben und gibt somit auch das Einverständnis zum Abschluss der Versicherung.

GAP-Deckung

Die GAP-Deckung ist eine zusätzlich zu vereinbarende Deckungserweiterung zur KFZ-Kaskoversicherung. Die Versicherungsleistung bezieht sich speziell auf Leasingfahrzeuge. Wird das versicherte Leasing-Fahrzeug entwendet oder liegt ein Totalschaden vor, wird dem Versicherungsnehmer die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des KFZ und dem Abrechnungsbetrag gemäß Leasingvertrag erstattet. Englisch “gap” = Lücke.

GKV

GKV ist die gängige Abkürzung für Gesetzliche Krankenversicherung

Gebäudeversicherung

Handelt es sich um ein Gebäude, welches zu mehr als 50% gewerblich genutzt wird, kommen in der Regel gesonderte Tarife der Versicherungsunternehmen zum tragen. Zur Risikobeurteilung und Prämienkalkulation der Gebäudeversicherung benötigt das Versicherungsunternehmen detaillierte Auskünfte über die Beschaffenheit des Gebäudes, über die Art der gewerblichen Nutzung, über erhöhte Risiken in unmittelbarer Nachbarschaft, sowie über Vorschäden.

Gefahr

Der Begriff Gefahr wird im Versicherungsbereich als “Möglichkeit der Entstehung eines Bedarfs” definiert. Das Versicherungsunternehmen ist durch den geschlossenen Versicherungsvertrag, gegen Zahlung eines Versicherungsbeitrages, zur Gefahrtragung verpflichtet. Neben dem Begriff Gefahr findet auch der Begriff Wagnis Verwendung, welcher gleichbedeutend ist.

Gefährdungshaftung

Weitestgehend sieht der Gesetzgeber vor, dass eine Schadenersatzpflicht nur bei einem nachgewiesenen Verschulden des Schädigers eintritt. Die Gefährdungshaftung hingegen ist die Haftung aufgrund Besitz, Betrieb oder Unterhalt einer Einrichtung oder eines Gefahrenbereiches, welche eine Gefahrenquelle bzw. ein Risiko darstellt. Sie tritt auch dann ein, wenn kein direktes Verschulden vorliegt.
Der Gefährdungshaftung unterliegt z. B. der Öltankbesitzer, der Hundehalter und der Fahrzeughalter.

Gemeiner Wert

Begriff aus der Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung.

Gemeiner Wert in der Hausratversicherung (VHB 2003):
Wenn in dem versicherten Haushalt Sachen für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind, so ist der Versicherungswert der erzielbare Verkaufspreis.

Genereller Ausschluss

Ein genereller Ausschluss beschränkt das Risiko des Versicherers, in dem risikoträchtige Gefahrumstände und Schäden generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Für die ausgeschlossenen Risiken und Schäden besteht dann grundsätzlich kein Versicherungsschutz, wenn durch diese ein Schaden entstanden ist oder verursacht wurde.

Genesungsgeld

Mitversichertes Genesungsgeld innerhalb einer Unfallversicherung wird nach einer vollstationären Krankenhausbehandlung bezahlt, vorausgesetzt Sie hatten Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeld. Sie erhalten für die gleiche Tagesanzahl Genesungsgeld, für die Sie auch Krankenhaus-Tagegeld erhalten haben. Das Genesungsgeld wird unabhängig vom Gesundheitszustand des Versicherten bezahlt, jedoch max. für 100 Tage.

Gesundheitsprüfung

Der Versicherer verlangt im Allgemeinen zu folgenden Versicherungen eine Gesundheitsprüfung:

  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung
  • Pflegerentenversicherung
  • Lebensversicherung
  • Private Krankenversicherung
  • Kranken-Zusatzversicherung

Die Gesundheitsprüfung erfolgt erstmals über den Versicherungsantrag in Form von Gesundheitsfragen. Anhand dieser beurteilt der Versicherer das zu tragende Risiko. Zu beachten ist, dass schon im Antrag eine Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht vereinbart wird. Im Falle einer nicht eindeutigen Risikobewertung kann der Versicherer den im Antrag angegeben Arzt, das Krankenhaus oder den Vorversicherer, über den Gesundheitszustand befragen. Der Versicherer kann aufgrund der erhaltenen Erkenntnisse den Antrag ablehnen, mehr Beitrag verlangen oder Leistungen ausschließen. Eine Kombination aus Mehrbeitrag und Ausschluss ist auch möglich. Solche Abweichungen vom Antrag muss der Versicherungsnehmer schriftlich bestätigen, ansonsten kommt kein Versicherungsvertrag zustande.

Je nach Absicherungshöhe ist die ärztliche Untersuchung oder die Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes Pflicht.

Grundsätzlich müssen alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet werden! Siehe hierzu auch unter Vorvertragliche Anzeigepflicht!

Gliedertaxe

Ist der privaten Unfallversicherung zuzuordnen.

Die Gliedertaxe beziffert den jeweils zu berücksichtigenden Invaliditätsgrad aufgrund eines vollständigen Verlustes oder einer vollständigen Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen und Sinnesorganen im Rahmen der Privaten Unfallversicherung.

Für einige Berufsgruppen werden oftmals verbesserte Gliedertaxen angeboten.

Grobe Fahrlässigkeit

“Grob Fahrlässig” – ein Begriff des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts.
Die grob fahrlässige Handlung wird demjenigen zugeschrieben, der sehr einfache und nahe liegende Erwägungen außer Acht lässt, die einen Schaden verhindert hätten. Nach der gängigen Rechtsprechung handelt die- bzw. derjenige grob fahrlässig, der die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen.

Gruppenversicherung

Für Firmen oder andere größere Vereinigungen bieten zahlreiche Versicherungsunternehmen Gruppenverträge oder Gruppenvereinbarungen (z. B. betriebliche Altersversorgung) an, die besondere Vorteile bieten können.

Grüne Versicherungskarte

Die Grüne Versicherungskarte wird in einigen Europäischen Staaten zum Nachweis einer Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung benötigt. Auch wenn sie immer seltener gebraucht wird, sollte sie grundsätzlich bei Fahrten ins Ausland mitgeführt werden. Im Falle einer Grenzkontrolle kann die Einreise mit dem Fahrzeug verweigert werden, wenn die Grüne Versicherungskarte nicht vorzeigbar ist. Liegt ein Unfall vor, ist sie immer hilfreich, da alle relevanten Daten darauf wiederzufinden sind.

In jedem Land gibt es Regulierungsbüros, welche mit der Schadenabwicklung von ausländischen Verkehrsteilnehmern vertraut sind. Diese werden oftmals über Haftpflichtschäden in denen Verkehrsteilnehmer aus anderen Ländern verwickelt sind informiert und kontaktieren i. d. Regel den im Heimatland ansässigen Versicherer. Wo diese Anlaufstellen zu finden sind, ist der Grünen Versicherungskarte zu entnehmen.

Grünes Kennzeichen

Das grüne Kennzeichen ist ein amtliches Kennzeichen von Fahrzeugen, bei denen der Halter von der Kfz-Steuer befreit ist bzw. Vergünstigungen erhält. Grüne Kennzeichen werden z. B. für Rettungsdienste und landwirtschaftliche Fahrzeuge vergeben.

Hagel

Schäden durch Hagel können in den Versicherungsschutz der Hausrat-, Glas- u. Wohngebäudeversicherung sowie der Kraftfahrtversicherung (Teilkasko) eingeschlossen werden.

Hausratversicherung (VHB 2003) und Wohngebäudeversicherung (VGB 2003):
Versichert sind nur Schäden, die durch eine unmittelbare Hageleinwirkung auf versicherte Sachen entstehen oder als Folge eines versicherten Hagelschadens an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden oder an mit diesen baulich verbundenen Gebäuden.

Hagelschäden

Schäden durch Hagel können den Versicherungsschutz der Hausrat-, Glas- u. Wohngebäudeversicherung sowie der Kraftfahrtversicherung (Teilkasko) eingeschlossen werden.

Wohngebäudeversicherung (VGB 2003) und Hausratversicherung (VHB 2003):
Versichert sind nur Schäden, die durch eine unmittelbare Hageleinwirkung auf versicherte Sachen entstehen oder als Folge eines versicherten Hagelschadens an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden oder an mit diesen baulich verbundenen Gebäuden.

Halter

Juristisch gesehen ist der Halter eines Kraftfahrzeuges, die Person, die das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt innehält.

Hausrat

Vereinfacht kann man sagen, das alle beweglichen Sachen, die man beim Einzug in die Wohnung gebracht hat als Hausrat definierbar ist.
Dazu zählen i. d. R.:

  • Einrichtungsgegenstände, z.B. Möbel, Bilder und Pflanzen.
  • Gebrauchsgegenstände, z.B. Geschirr, Töpfe und jede Art von Wäsche.
  • Verbrauchsgegenstände, z.B. Nahrungsmittel, Putzmittel und Hygieneartikel. Außerdem zählen Bargeld, Garten- und diverse Sportgeräte sowie beruflich genutzte Arbeitsgeräte dazu.
Heil- und Hilfsmittel

Der Begriff der Heil- und Hilfsmittel ist der PKV zuzuordnen. Heilmittel sind Maßnahmen, die von außen auf den Körper einwirken. Dazu gehören Maßnahmen der Sprach und Sprechtherapie, sowie die physikalischen Therapien wie z.B. Massagen, Elektrotherapien, Krankengymnastik, medizinische Bäder oder Atem und Inhalationstherapien.
Hilfsmittel sind Körperersatzstücke, Stützapparat etc., die körperliche Beeinträchtigungen ausgleichen oder ersetzen sollen. Brillen, Hörgeräte, Rollstühle, Beinprothesen, Heimdialysegeräte usw. fallen unter diese Definition.
In der privaten Krankheitskostenvollversicherung sind Heil- und Hilfsmittel in der Regel im ambulanten Tarif eingeschlossen.
Gesetzlich Krankenversicherte können private Zusatztarife beantragen, welche Kosten für Heil- und Hilfsmittel ergänzend übernehmen.

Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, unvorhergesehenes, unvorhersehbares, aussergewöhnliches und vom Menschen unabwendbares Ereignis. Höhere Gewalt können z.B. extreme Stürme oder Überschwemmungen sein.

Implosion

Versichert in den neueren Generationen der Hausratversicherung. Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.

Individualversicherung

Mit dem Sammelbegriff Individualversicherung werden alle Versicherungsverträge bezeichnet, die zur eigenen individuellen und freiwilligen privaten Vorsorge vom Versicherungsnehmer abgeschlossen werden. Individualversicherungen können von Versicherungs-Aktiengesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie von öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen angeboten werden.

Innere Unruhen

Schäden durch Innere Unruhen sind wie auch die Schäden durch Kriegsereignisse, aufgrund des nicht kalkulierbaren Risikos in nahezu allen Versicherungen ausgeschlossen.

Instanz

Mit Instanz ist der hierarchische Aufbau der Gerichtsbarkeit für einen bestimmten Gerichtszweig gemeint. Die Instanz ist von der Begriffbarkeit mit dem Rechtszug gleichbedeutend. Ein gerichtliches Verfahren beginnt in der ersten Instanz und kann sich über mehrere Instanzen erstrecken. Die Anzahl der Instanzen ist von Verfahren zu Verfahren unterschiedlich,jedoch ist jedes Verfahren auf drei Instanzen begrenzt. Zur Erreichung der nächsten Instanz, bedarf es eines Rechtsmittels, welches vor deutschen Gerichten die Berufung oder Revision bzw. Beschwerde ist.

Insurance

Insurance (englisch) = Versicherung

Integralfranchise

Integralfranchise ist eine weiter Variante der Selbstbeteiligung. Für den Versicherer hat diese den Vorteil, dass verwaltungsintensive Kleinschäden erst garnicht gemeldet werden. Der Versicherungsnehmer kommt bei einem größeren Schaden meist in den Genuss einer kompletten (100 %) Schadenregulierung.

Beispiel:
Der Betrag zur Integralfranchise wir auf 250,00 EUR festgelegt. Hat der Versicherungsnehmer einen Schaden unter 250,00 EUR, so wird er diesen selber begleichen müssen. Liegt der Schaden über dem Franchisebetrag, in diesem Beispiel 250 EUR, so übernimmt der Versicherer die Regulierung zu 100 % und der Versicherungsnehmer hat keine Selbstbeteiligung zu zahlen.

Internetschutz-Police

Die Internet-Schutzpolice ist eine neuartige Versicherung für private Internetnutzer. Die Internetschutz-Police schützt den Versicherungsnehmer und ggfls. mitversicherte Personen in folgenden Bereichen ab

  • finanzielle Schäden, z. B. wenn ein Betrüger über Ihr Onlinekonto eingekauft hat.
  • missbräuchliche Onlinekonto-Verfügungen durch einen Dritten.
  • finanzielle Schäden durch Betrüger bei privaten Einkauf Kauf oder Verkauf von Waren.
  • Übernahme der Kosten für die Wiederherstellung verloren gegangener Daten.

 Zusätzliche Dienstleistungen:

  • Psychologische und rechtliche Beratung per Telefon durch Psychologen und Anwälte (z. B. bei Cyber-Mobbing oder bei unwissentlicher Urheberrechtsverletzung im Internet).
  • Sicherheitssoftware ohne zusätzliche Kosten. Durch die Software werden Ihre internetfähigen Endgeräte (PC, Mac, Tablet, Smartphone) sicherer. Vom Versicherungsunternehmen erhalten Sie einen Freischaltcode und können sich die Sicherheitssoftware selbst herunterladen. Ihr Vertragspartner ist der Softwarehersteller. Für die Laufzeit der Internet-Schutzpolice übernimmt das Versicherungsunternehmen die anfallenden Lizenzgebühren.
Invalidität

Einzuordnen in der privaten Unfallversicherung und definiert sich als dauernde Beeinträchtigung der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit. Der Grad der Invalidität wird anhand der Gliedertaxe oder durch ärztliches Gutachten nach Abschluss des Heilverfahrens ermittelt. Nach dem Grad der Invalidität und der Höhe der Invaliditätssumme richtet sich die Höhe der auszuzahlenden Invaliditätsleistung des Versicherungsunternehmens.

Invaliditätsgrad

Der Invaliditätsgrad wird über die Gliedertaxe definiert. Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile und Sinnesorgane gelten diese Invaliditätsgrade (gem. AUB 2000):

  • Auge 50%
  • Gehör auf einem Ohr 30%
  • Geruchssinn 10%
  • Geschmackssinn 5%
  • Hand im Handgelenk 55%
  • Daumen 20%
  • Zeigefinger 10%
  • anderer Finger 5%
  • Arm im Schultergelenk 70%
  • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65%
  • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60%
  • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70%
  • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60%
  • Bein bis unterhalb des Knies 50%
  • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45%
  • große Zehe 5%
  • andere Zehe 2%
  • Fuß im Fußgelenk 40%

Liegt ein teilweiser Verlust oder eine teilweise Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen oder Sinnesorganen vor, so werden mittels der Gliedertaxe Teilsätze ermittelt.
Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Invaliditätsleistung

Eine Invaliditätsleistung hat das Versicherungsunternehmen im Versicherungsfall zu erbringen. Vorausgesetzt, dass die versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde Invalidität davonträgt und diese innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist. Der Anspruch muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalbetrag bei Unfällen der versicherten Person vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt. Hat die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet, wird die Invaliditätsleistung in Form einer Jahresrente gezahlt (AUB 99).

Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität (siehe auch Gliedertaxe).

Liegt ein teilweiser Verlust oder eine teilweise Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen oder Sinnesorganen vor, so werden mittels der Gliedertaxe Teilsätze ermittelt.

Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Die Minderung ist nach der Gliedertaxe und dem vorab beschriebenen Paragrafen zu bemessen.

Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.

Invaliditätssumme

Die Invaliditätssumme ist der Betrag einer Geldleistung, den die Versicherungsgesellschaft, gemäß des geschlossenen Versicherungsvertrages zur Privaten Unfallversicherung, als Invaliditätsleistung zu zahlen hat. Die Private Unfallversicherung ist ohne Invaliditätsleistung nicht abzuschließen.

Die Leistungshöhe richtet sich nach der Höhe der vereinbarten Invaliditätssumme sowie dem Grad der Invalidität. Mit welchem Grad der Invalidität zu rechnen ist, kann der Gliedertaxe entnommen werden.

Die Versicherungsleistung im Invaliditätsfall kann durch Vereinbarung einer progressiven Invaliditätsstaffel, in Äbhängigkeit zum Invaliditätsgrad, erhöht werden. Weiterhin ist der Einschluss einer Dynamik zur laufenden Erhöhung der Invaliditätssumme möglich.

 

Kapitalertrag

Als Kapitalertrag wird die Nettoverzinsung von Anlagen bezeichnet. Diese können in unterschiedlichster Form erzielt werden, wie z. B.

  • Dividenden
  • Zinsen
  • Wertsteigerung

Das Gegenteil von Kapitalertrag ist der negative Kapitalertrag.

Kapitalertragssteuer

Für Lebensversicherungsverträge, die seit dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, wird durch den Lebensversicherer eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Berechnung des Ertrages als Bemessungsgrundlage kann sich je nach Konstellation unterschiedlich darstellen.

Bei Lebensversicherungen die eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren haben und auf ein Endalter von mindestens 60 Jahren abgeschlossen wurden, wird bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage das Halbeinkünfteverfahren angewendet. Das Halbeinkünfteverfahren besagt, dass die Leistung abzüglich der eingezahlten Beiträge ermittelt wird und die Hälfte dieses Wertes der Kapitalertragsteuer unterliegt. Bei Verträgen, die o. g. Laufzeit- und Endaltervoraussetzungen nicht erfüllen, wird nicht die Hälfte sondern der volle ermittelte Wert der Kapitalertragsteuer unterworfen.

Weitere Voraussetzungen z.B. Mindestbeitragszahlungsdauer o. Mindesttodesfallschutz sind für Vertragsabschlüsse seit dem 01.01.2005 hinfällig.

Karenzzeit

Im Versicherungsvertrag vereinbarte Wartezeit (=Karrenzzeit) bis zum Leistungseintritt durch den Versicherer. In dieser Zeit wird entweder gar keine oder bereichsweise nur eine verminderte Leistung vom Versicherer getragen. Die Karrenzzeit ist häufig im Rahmen der Krankenversicherung (Wartezeit) und in dem technischen Versicherungszweig wiederzufinden (z. B. zur Ertragsausfallversicherung in der Photovoltaikversicherung oder Biogasanlagen-Versicherung).

Kausalität

Kausalität = Ursächlicher Zusammenhang

Kautionsversicherung

Ein vom Versicherer in Form von Bürgschaften gegebenes Versprechen, für bestimmte – gegenwärtige oder zukünftige – Verpflichtungen des Schuldners (Versicherungsnemers) im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit einzustehen. Kautionsversicherungen sind für diverse Bereiche und in unterschiedlichen Formen zu erhalten. Die gängigsten Kautionversicherungen sind:

  • Bürgschaften zur Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB
  • Bürgschaft für Mängelansprüche
  • Vertragserfüllungsbürgschaften
  • Anzahlungsbürgschaften
  • Bürgschaften zur Absicherung von z. B. Warenlieferungen und Mitarbeiterbeteiligungen
  • Bürgschaften nach Bundesimmissionsschutzgesetz
  • Mietkaution für Gewerbeobjekte
  • IATA-Bürgschaften
  • Prozessbürgschaften
  • Zollbürgschaften

Der Vorteil von Bürgschaften liegt darin, dass diese den finanziellen Spielraum bei der Bank nicht weiter einschränken.

Klausel

Die Klausel ist ein erweiternder oder einschränkender Zusatz zu den allgemeinen Bedingungen der jeweiligen Versicherungssparte. Sie muss bei Vertragsabschluss Bestandteil der zugrunde liegenden Bedingungen sein oder neben den Allgemeine Versicherungsbedingungen ausdrücklich in den Versicherungsvertrag eingeschlossen sein, um Gültigkeit zu erlangen.

Kollektivversicherung

Lebens- u. Rentenversicherungen, die durch ein festes Rahmenabkommen mit dem Versicherer abgeschlossen werden, bezeichnet man als Kollektivversicherung. Vertragspartner des Rahmenabkommens sind in der Regel der Arbeitgeber oder eine Vereinigung von Arbeitgebern, deren Interesse nicht ausschließlich am Abschluss des Vertrages liegen darf. Kostenvorteile die durch Rahmenabkommen entstehen dürfen hingegen an den Versicherungsnehmer weitergegeben werden.

Vorteil einer Kollektivversicherung kann neben einer möglichen Prämienersparnis und erweiteren Bedingungen eine vereinfachte Gesundheitsprüfung sein.

Vereinbarungen über Kollektivversicherungen werden überwiegend in der betrieblichen Altersvorsorge und in der privaten Krankenversicherung getroffen.

Krankenhaus-Tagegeld

Krankenhaus-Tagegeldversicherung, ein Begriff der sich in folgenden Versicherungssparten wiederfindet:

Unfallversicherung

Befindet sich die versicherte Person bedingt durch einen Unfall in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung, werden Leistungen aus der Krankenhaus-Tagegelversicherung erbracht. Erwähnenswert ist, dass Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung angesehen werden.

Krankenhaus-Tagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet.

Private Krankenversicherung

Die Krankentagegeld-Versicherung soll zusätzliche finanzielle Risiken abdecken, die durch einen Krankenhausaufenthalt entstehen können. Unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten, wird für jeden Tag eines medizinisch notwendigen stationären Krankenhausaufenthaltes der vertraglich vereinbarte Tagessatz gezahlt.

Krankentagegeldversicherung

Um im Krankheitsfall Einkommensausfälle teilweise oder ganz auszugleichen, gibt es die Möglichkeit der privaten Zusatzversicherung in Form einer Krankentagegeldversicherung.
Dabei ist der Bedarf je nach Status unterschiedlich. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind bis zur Aussteuerung in der Regel über das Krankengeld abgesichert. Allerdings leistet die GKV nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber lediglich 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes (§ 47 SGB V). Die Differenz kann durch den Abschluss einer Krankentagegeldversicherung ausgeglichen werden.

Die Notwendigkeit der Absicherung bei privat krankenversicherten Personen ist aber regelmäßig in voller Höhe des Nettoverdienstes gegeben. Grundsätzlich kann hier über die Karenzzeit der Beitrag variabel bestimmt werden. Es gilt aber grundsätzlich das Bereicherungsverbot, d.h. alle Leistungen im Krankheitsfall (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld) dürfen zusammen mit dem Krankentagegeld nicht das monatliche Nettoeinkommen übersteigen.

Grundlage sind immer die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT09).

Kriegsereignisse

Schäden durch Kriegsereignisse sind wie auch die Schäden durch Innere Unruhen, aufgrund des nicht kalkulierbaren Risikos in nahezu allen Versicherungen ausgeschlossen.

Kurbeihilfe

Die in der privaten Unfallversicherung vertraglich zu vereinbarende Kurbeihilfe bietet Versicherungsschutz bei Kuraufenthalten. Vorausgesetzt die versicherte Person hat nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall oder wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen, innerhalb von drei Jahren vom Unfalltag an gerechnet für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen eine medizinisch notwendige Kur durchzuführen. Der Nachweis muss über ein ärztliches Attest geführt werden. Die Leistungshöhe ist begrenzt auf die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.

Kündigung

Erforderlich zur Beendigung eines Versicherungsverhältnisses. Formal gesehen ist die Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zur Beendigung eines Versicherungsvertrages für die Zukunft. Unterschieden wird zwischen den folgend aufgeführten Kündigungsarten.

  • ordentliche Kündigung
  • außerordentliche Kündigung

Eine Kündigung kann in aller Regel durch den Versicherungsnehmer und durch den Versicherer ausgesprochen werden.

Siehe auch unter Kündigungsfrist Kraftfahrtversicherung

Kündigungsfrist Kraftfahrtversicherung

Die Kraftfahrtversicherung – auch KFZ-Versicherung genannt- sieht folgende Kündigungsfristen bzw. Kündigungsarten vor.

Die ordentliche Kündigung

Kündigung mit einer frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres, welches in der Regel dem Ende des Kalenderjahres (01.01.) entspricht.

Kündigung aufgrund eines Schadens

Kündigung binnen eines Monats nach dem versicherten Schadensfall. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung mit sofortiger Wirkung, so hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf die Erstattung der bereits vorschüssig gezahlten Versicherungsbeiträge.

Kündigung aufgrund einer Beitragserhöhung

Werden durch den Versicherer die Beiträge ohne Leistungsverbesserungen erhöht, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats, nach Zugang der Erhöhungsmitteilung, die Kündigung aussprechen. Sie wird zu dem Termin wirksam, an dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte.

Lastschriftverfahren

Der Versicherungsnehmer gibt, bis auf Widerruf, sein schriftliches Einverständnis, dass der Versicherer die Versicherungsbeiträge gem. vereinbarter Zahlweise, von seinem Konto abbuchen kann. Ein Widerruf des Lastschriftverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.

Das Erteilen einer Einzugsermächtigung ist sehr oft Bedingung, damit eine Vorläufige Deckung gewährt werden kann.

Laufzeitrabatt

Der Laufzeitrabatt ist der Sparte der Sachversicherung zuzuordnen. Bindet sich der Versicherungsnehmer über einen längeren Zeitraum, welcher in der Regel drei Jahre beträgt, an den Versicherungsvertrag, so erhält er den Laufzeitrabatt. Der LZ-Rabatt beträgt, je nach Tarif und Anbieter, 5 bis 10% der Jahres-Nettoprämie.

Laufzeitverkürzung

Der Begriff Laufzeitverkürzung ist der Lebensversicherung zuzuschreiben. Für den Versicherungsnehmer gibt es direkt mehrere Möglichkeiten, die Laufzeit eines bestehenden Vertrages zu verkürzen. Diese können sein,

  • durch freiwillige Zuzahlung die Laufzeit um volle Jahre reduzieren.
  • durch Erhöhung des laufenden Beitrages
  • durch Verlegung des Aublaufdatums auf einen früheren Zeitpunkt.

Zu beachten ist, dass Änderungen der Laufzeit und Beiträge, steuerrechtliche Nachteile mit sich bringen können. Bevor Vertragsänderungen vorgenommen werden, sollten Sie einen Fachmann kontaktieren.

Laufzeitänderung

Es gibt diverse Möglichkeiten die Laufzeit eines Versicherungsvertrages zu ändern. Diese sind:

  • Beginnverlegung
  • Laufzeitverkürzung
  • Laufzeitverlängerung
  • Rückdatierung

Zu beachten ist, dass je nach Versicherungssparte nicht alle vorab genannten Punkte möglich sind. Alle Änderungen zu einem Versicherungsvertrag müssen schriftlich vom Versicherungsnehmer angezeigt werden.

Leibrente

Die Leibrente ist eine fortwährende Verplichtung zur Zahlung, die überwiegend oder ganz davon abhängt, dass der Rentenempfänger lebt. Das Gegenteil der Leibrente ist die Zeitrente.
Im Rahmen einer privaten, gesetzlichen oder betrieblichen Altersversorgung sind praktisch nur Leibrenten wiederzufinden.

Leistungsdauer

Die Leistungsdauer einer Versicherung definiert den Zeitraum, in dem vertraglich vereinbarte Leistungen vom Versicherer erbracht werden. Die Leistungsdauer kann auch über die Versicherungsdauer hinausgehen.

Ein sehr gutes Beispiel stellt die Berufsunfähigkeitsversicherung dar:
Es kann z. B. eine Versicherungsdauer sowie Beitragszahlungsdauer von 20 Jahren und eine Leistungsdauer von 25 Jahren vereinbart werden. Setzt während der Versicherungsdauer der Versicherungsfall ein, so wird die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente 5 Jahre über die vereinbarte Versicherungsdauer hinaus gezahlt. Tritt nach Ablauf der Versicherungsdauer der Versicherungsfall ein, besteht für den Versicherungsnehmer kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, auch dann nicht, wenn eine verlängerte Leistungsdauer vereinbart wurde.

Leistungsfreiheit

Bei Gegebenheit bestimmter Umstände kann sich das Versicherungsunternehmen der Pflicht zur Leistungserbringung im versicherten Schadensfall verwehren. Die Leistungsfreiheit der Versicherer ist begründet, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft.

  • Verletzung oder Nichterfüllung der Anzeigepflichten
  • Verletzung oder Nichterfüllung der Obliegenheiten
  • Schuldhafte oder absichtliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles
  • Verkauf/Veräußerung der versicherten Sache
  • Nichtzahlung von Erstbeitrag bzw. Folgebeiträgen
Leitungswasser

Gemäß den Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2003) versteht man unter Leitungswasser, Wasser welches bestimmungswidrig aus dem geschlossenen Rohrleitungssystem austritt. Das sind:

  • Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen.
  • mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundene Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen.
  • Einrichtungen der Dampf- oder Warmwasserheizung sowie aus Wärmepumpen- Klima- oder Solarheizungsanlagen.
  • Wasserdampf und Wärme tragende Flüssigkeiten (z. B. Öle, Kühlmittel, Kältemittel, Sole) sind dem Leitungswasser gleichgestellt.
  • Aquarien oder Wasserbetten.
  • Sprinkler- oder Berieselungsanlagen
  • Versichert sind auch Frostschäden an Leitungswasser führenden Installationen und sanitären Anlagen sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren, die der Mieter oder Wohnungseigentümer auf eigene Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt.

Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser nicht auf Schäden durch:

  • Reinigungs- oder Planschwasser.
  • Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser/Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch
  • Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem Gebäude oder an der Berieselungs- oder Sprinkleranlage.
  • Schwamm.
  • Erdrutsch oder Erdfall, es sei denn, dass Leitungswasser (gem. den gültigen Bedingungen) den Erdrutsch oder den Erdfall verursacht hat.

Nicht versichert sind Schäden am Inhalt eines Aquariums (Fische, Pflanzen etc.) entstanden sind, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.

Mallorca-Police

Die Mallorca-Police bezieht sich auf das Führen von Mietwagen im europäischen Ausland. Da in vielen Ländern nur eine gesetzliche Mindestversicherung im Rahmen der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung notwendig ist und diese oftmals nicht zur Bedienung von berechtigten Haftpflichtansprüchen ausreicht, ist die Mallorca-Police von deutschen Versicherungsunternehmen eine wichtige Ergänzung. Sie leistet bei Haftpflichtschäden durch Mietwagenfahrten im europäischen Ausland in unbegrenzter Höhe.

Die Mallorca-Police deckt keine Schäden am Mietwagen ab!

Marderbissschäden

Marderbissschäden sind bekannter maßen der KFZ-Versicherung zuzuordnen. Vermehrt bringt man Schäden durch den Marder aber auch mit der Photovoltaikversicherung in Verbindung.

Marderbissschäden sind bei den meisten KFZ-Versicherungen im Rahmen der Teilkaskoversicherung versichert. Tarifliche Unterschiede gibt es in der Form, dass einige Versicherer nur den direkten Schaden (z. B. das defekte Kabel) begleichen, ander wiederum haben auch die Folgeschäden mitversichert. Sind Folgeschäden durch den Marderbiss versichert, würde z. B. das defekte Kabel und das dadurch geschädigte Elektronikbauteil ersetzt werden. Die Entschädigungsleistungen sind in der Regel auf einen festen Betrag begrenzt.

Materieller Beginn

Als Materieller Beginn wird der Beginn des Versicherungsschutzes bezeichnet. Zum Zeitpunkt des materiellen Beginns trägt der Versicherer das vereinbarte Risiko (Leistungspflicht).

Mietausfall

In der Regel über eine Deckungserweiterung der Gebäudeversicherung zuzuordnen. Wird aufgrund einer Beschädigung an dem versicherten Gebäude, die vermietete Räumlichkeit nur noch begrenzt oder gänzlich unvermietbar, so werden dem Versicherungsnehmer die entgangenen Mieten vonseiten der Gebäudeversicherung erstattet. Der Erstattungszeitraum für den Mietausfall ist zeitlich begrenzt.

Mindestprämie

Die Mindestprämie ist der Betrag, den die Versicherungsgesellschaft für ein bestimmtes Risiko erhebt. Auch dann, wenn die tarifmäßige Berechnung geringer ausfällt.

Beispiel:

Die Haftpflichtversicherung für ein Friseurbetrieb kostet je Mitarbeiter/Inhaber 20 EUR netto im Jahr. Der Betrieb hat 3 Personen inkl. Inhaber beschäftigt. Macht somit einen Gesamtnettobetrag von 60 EUR jährlich. Der Versicherer sieht jedoch eine tarifliche Mindestprämie von 100 EUR vor. Dem entsprechend werden die 60 EUR auf einen Betrag von 100 EUR heraufgesetzt.

Weitere Mindestprämien gibt es in der Lebens- und. Rentenversicherung. Der Versicherer legt einen Mindestbetrag fest, mit dem der Vertrag, je nach Zahlweise, bedient werden muss. Unterschreitungen der Mindestbeträge sind in der Regel nicht möglich.

Mitversicherte Person

Die mitversicherte Person ist in der Lebensversicherung und auch Sachversicherung wiederzufinden.

Handelt es sich um eine Ausbildungs- oder Aussteuerversicherung, ist das Kind die mitversicherte Person. Bei der Risiko-Lebensversicherung auf verbundene Leben ist in der Regel der Antragsteller die erste versicherte Person und das zweite versicherte Leben, ist das der mitversicherten Person.

In der Privat-Haftpflichtversicherung erhält der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner (eheähnliche Gemeinschaft) sowie die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder, die in der Schulausbildung oder in der Berufsausbildung sind und kein regelmäßiges Einkommen erzielen, den vereinbarten Versicherungsschutz. Auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder zählen zum Kreis der mitversicherten Personen. Der Versicherungsschutz der mitversicherten Personen entspricht dem des Antragstellers. Zu beachten ist, dass Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen gegeneinander und gegen den Versicherungsnehmer ausgeschlossen sind. Wurde ein Singletarif gewählt, so kann keine weitere Person mitversichert sein.

Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner (eheähnliche Gemeinschaft) sowie für die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder, die in der Schulausbildung oder in der Berufsausbildung sind und kein regelmäßiges Einkommen erzielen. Als Kinder gelten auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Ansprüche aus dem Rechtsschutzvertrag können nicht für Rechtsstreitigkeiten mitversicherter Personen gegeneinander und gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.

In der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung sind neben dem Versicherungsnehmer der Eigentümer, Fahrzeughalter und der Fahrer mitversichert. Den mitversicherten Personen wird der gleiche Versicherungsschutz wie dem Versicherungsnehmer gewährt.

Montageversicherung

Die in der Montageversicherung Versicherte Sachen gem. Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB), sind die einzeln oder unter einer Sammelbezeichnung in dem Versicherungsschein aufgeführten oder auf Grund eines bestehenden Versicherungsvertrages zu der Versicherung, angemeldeten Sachen. Versichert werden können Montageobjekte wie Konstruktionen aller Art, Maschinen, maschinelle und elektrische Einrichtungen sowie zugehörige Reserveteile. Im Zusammenhang mit einem versicherten Montageobjekt können zudem versichert werden

  1. als Montageausrüstung
    1. Geräte, Werkzeuge und Hilfsmaschinen;
    2. Gerüste, Maste und dergleichen;
    3. Baubuden und Wohnbaracken;
  2. fremde Sachen auf Grund besonderer Vereinbarung;

Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind als Montageausrüstung versichert

  1. Autokrane und sonstige Fahrzeuge aller Art;
  2. schwimmende Sachen;
  3. Eigentum des Montagepersonals, jedoch auch dann nur, wenn der Versicherungsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt.

Entschädigung wird vom Versicherer geleistet, für Schäden an und Verluste von versicherten Sachen, die während der Versicherungsdauer unvorhergesehen und plötzlich eintreten. Auf besondere Vereinbarung leistet der Versicherer auch Entschädigung für Schäden und Verluste durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung sowie radioaktive Isotope.

Für Schäden an Lieferungen und Leistungen, die der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter der Art nach ganz oder teilweise erstmalig ausführt, leistet der Versicherer Entschädigung, soweit sie durch Einwirkung von außen entstanden sind. Darüber hinaus wird Entschädigung nur geleistet, soweit dies besonders vereinbart ist.

Für Schäden an der Montageausrüstung leistet der Versicherer Entschädigung, soweit sie durch Unfall entstanden sind; Zu beachten ist, das Betriebsschäden keine Unfallschäden sind. Darüber hinaus wird Entschädigung nur geleistet, soweit dies besonders vereinbart ist.

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für

  1. Schäden oder Verluste durch erklärte oder nicht erklärte Kriege oder durch Bürgerkriege;
  2. Schäden oder Verluste durch Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe;
  3. Schäden durch Kernenergie;
  4. Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden;
  5. Schäden oder Verluste, die als unmittelbare Folge normaler Witterungseinflüsse eintreten, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss;
  6. Schäden, die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes während der Erprobung sind.

Die Versicherten Interessen werden gem. AMoB wie folgt definiert:

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Besteller beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils an ihren Lieferungen und Leistungen versichert.
  2. Subunternehmer sind Unternehmer, die durch ihre Lieferungen und Leistungen hinsichtlich des Vertrages mit dem Besteller ganz oder teilweise an die Stelle des Unternehmers treten.

Versicherungsort ist der in dem Versicherungsschein oder in der Anmeldung als Montageplatz bezeichnete räumliche Bereich.

Bei der Bildung der Versicherungssumme ist folgendes zu beachten:

      1. Die Versicherungssumme für das Montageobjekt ist in Höhe des vollen Kontraktpreises, der in dem Vertrag mit dem Besteller festgelegt ist, mindestens aber in Höhe der Selbstkosten, zu vereinbaren oder zu dem bestehenden Versicherungsvertrag anzumelden.
      2. Soweit Fracht-, Montage- und Zollkosten sowie Gewinn in diesem Betrag nicht enthalten sind, können sie mit besonderer Versicherungssumme in die Versicherung einbezogen werden.
      3. Werden Lieferungen oder Leistungen versichert, die in diesen Versicherungssummen (Nr. 1 a und 1 b) nicht enthalten sind, so sind zusätzlich Versicherungssummen in Höhe des Wertes dieser Lieferungen oder Leistungen zu vereinbaren oder zu dem bestehenden Versicherungsvertrag anzumelden.
      4. Nach Ende der Haftung sind die Versicherungssummen (Nr. 1 a bis 1 c) auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen.
    1. Die Versicherungssumme für die Montageausrüstung ist auf Grund des Neuwertes aller versicherten Sachen, die im Laufe der Montagearbeiten eingesetzt werden, zu vereinbaren oder zu dem bestehenden Versicherungsvertrag anzumelden; sie soll Fracht- und Montagekosten einschließen.
    2. Sollen Aufräumungs- und Bergungskosten von mehr als 2 v.H. der Versicherungssummen für das Montageobjekt versichert werden, so ist eine zusätzliche Versicherungssumme zu vereinbaren.
    3. Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
    4. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten Sachen erheblich, so kann sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer nach Maßgabe des § 51 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.
    5. Im Falle einer Doppelversicherung gelten §§ 59 und 60 VVG.

 

 

Im Rahmen der Montageversicherung endet die Haftung wie folgt:

  1. Die Haftung des Versicherers endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt oder mit dem Wegfall einer vereinbarten vorläufigen Deckung.
  2. Vor Ablauf der Haftung gemäß Nr. 1 kann der Versicherungsnehmer die Verlängerung der Versicherung beantragen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer rechtzeitig auf den bevorstehenden Ablauf hinzuweisen.
  3. Die Haftung des Versicherers endet spätestens,
    1. wenn das Montageobjekt abgenommen ist;
    2. wenn die Montage beendet ist und der Versicherungsnehmer das versicherte Interesse dem Versicherer gegenüber als erloschen bezeichnet hat.
  4. Sind mehrere Anlageteile als selbständige Montageobjekte versichert, so endet für jedes Anlageteil die Haftung des Versicherers, sobald für dieses Anlageteil die Voraussetzungen gemäß Nr. 3 vorliegen.
  5. Für Schäden, die später als einen Monat nach Beginn der ersten Erprobung eintreten, leistet der Versicherer, soweit nichts anderes vereinbart ist, Entschädigung nur, wenn sie mit einer Erprobung nicht in Zusammenhang stehen.
  6. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Versicherer und Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.

Zu beachten ist, dass Klauseln, besondere Vereinbarungen und besondere Bedingungen, den Versicherungsschutz ergänzend spezifizieren, aufwerten, ergänzen aber auch einschränken können.

Diese Zusammenfassung ist nicht abschließend. Ausschlaggebend sind die jeweils gültigen Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB).

Natürliche Garantiezeit

Zu jeder Rentenversicherung (ausser Fondsgebundene Versicherungen und Rentenversicherungen nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) kann vereinbart werden, dass die garantierte Rente bei Erleben des Rentenbeginns mindestens so lange gezahlt wird, bis die Summe der gezahlten Beiträge (ohne Zinsen, ohne Stückkostenzuschläge, ohne etwaige Ratenzuschläge sowie ohne die Beiträge für etwa eingeschlossene Zusatzversicherungen) ausgeschüttet ist. Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn wird in der Regel keine zusätzliche Leistung durch die Vereinbarung der natürlichen Garantiezeit fällig.

Neubauwert

Der Neubauwert ist ein Begriff der Wohngebäudeversicherung und beziffert den ortsüblichen Neubauwert eines Gebäudes inklusive Planungs- u. Konstruktionskosten. Da das Baugewerbe in der Vergangenheit stärkeren Preisschwankungen unterlag, empfiehlt sich eher eine Wohngebäudeversicherung auf Basis des gleitenden Neubauwertes, da sich dieser dem ortsüblichen Neubauwert von Jahr zu Jahr automatisch anpasst. Das Gebäude ist somit im Schadenfall immer passend versichert. Vorausgesetzt man wählt vom ersten Tag an die richtige Höhe der Versicherungssumme und passt den Vertrag bei Wertsteigerungen z. B. Sanierungen, Anbauten, Aufstockungen etc. an.

Neuwert

Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungspreis von versicherten Sachen gleicher Art und Güte in einem neuwertigen Zustand. Dazu zählen u.a. auch Kosten, die erforderlicherweise anfallen, um die versicherte Sache neu zu beschaffen.

Handelt es sich um eine vom Versicherungsnehmer selbst hergestellte Sache, werden die Kosten für eine Neuherstellung erstattet.

Der Neuwert von Wohngebäuden entspricht dem ortsüblichen Neubauwert, incl. der anfallenden Nebenkosten wie Planungskosten, Architektenhonorar usw.. Standardmäßig werden Wohngebäude mit der gleitenden Neuwert Deckung versichert. Diese Deckungsform passt sich jedes Jahr den Baupreissteigerungen an und gewährt somit, dass ein Haus in gleicher Art und Güte neu errichtet werden kann. Voraussetzung dafür ist eine korrekte Bewertung des Objektes bei Beantragung des Versicherungsschutzes!

Nichteheliche Lebenspartner

Vorausgesetzt das es sich nicht um einen Singletarif zur Rechtsschutzversicherung oder privaten Haftpflichtversicherung handelt, so ist der Lebenspartner der mit dem Versicherungsnehmer in einer gemeinsamen Wohnung oder Haus wohnt (häusliche Gemeinschaft), mitversichert. Mitversichert im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes sind zu dem eigene Kinder des Versicherungsnehmers, sowie Kinder des nichtehelichen Lebenspartners. Dem Versicherungsunternehmen sollten die mitversicherten Personen schriftlich bekannt gegeben werden.

Die Möbel des nichtehelichen Lebenspartners sind in der Hausratversicherung mitversichert. Erhöht sich durch diese hinzukommenden Möbel der Gesamtwert des Hausrates, so muss die Versicherungssumme dem Wert entsprechend angepasst werden.

Bestehen vor dem Zusammenziehen in eine gemeinsame Wohnung für beide Lebenspartner Hausratversicherungen, so kann der jüngere Vertrag aufgehoben werden. Die Versicherungsgesellschaft muss hier unmittelbar nach Kenntnisnahme der bestehenden Doppelversicherung informiert werden.
Alternativ können auch die Versicherungssummen der beiden bestehenden Verträge so reduziert werden, dass die Versicherungssumme beider Verträge dem Wert des gesamten Hausrates entsprechen. Das kann jedoch zu Problemen bei Eintritt eines versicherten Schaden führen.

Obliegenheiten

Die Obliegenheit ist ein Begriff der dem Versicherungsvertragsrecht zuzuordnen ist. Man redet von einer Obliegenheit, wenn ein vertragliches Tun oder Lassen vom Versicherungsnehmer gefordert wird.
Immer dann, wenn es um Erlangung von Ansprüchen aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag geht, ist die Einhaltung von Obliegenheiten eine Voraussetzung. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die in den Obliegenheiten vereinbarten Pflichten, ist das Versicherungsunternehmen, je nach gegebenem Schadenzusammenhang und Schwere der Pflichtverletzung ganz oder teilweise leistungsfrei. Weiterhin steht dem Versicherungsunternehmen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Es kommen unterschiedliche Obliegenheiten zum tragen:

Obliegenheit vor Vertragsabschluss:
Der Versicherungsnehmer muss alle Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß beantworten. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Versicherungsunternehmen im Schadenfall leistungsfrei und kann den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen. Eine Kausalität (Zusammenhang) zwischen Obliegenheitsverletzung und Schadensfall ist nicht zwingend erforderlich.

Obliegenheit während der Vertragslaufzeit:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen jegliche gefahrerhöhende Umstände des versicherten Risikos mitteilen und dafür Sorge tragen, Gefahren zu verhindern oder zu verhüten. Tritt ein Versicherungsfall (Schadenfall) ein, wird vom Versicherer überprüft, ob zwischen einer nicht gemeldeten Gefahrerhöhung und dem Schadenfall ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalität) besteht. Liegt keine Kausalität vor, das heißt der Schadenfall stand in keinem Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung, muss das Versicherungsunternehmen gemäß vertraglicher Vereinbarung leisten. Liegt jedoch eine Kausalität vor, ist es Versicherer leistungsfrei.

Obliegenheiten nach dem Schadensfall:
Das Versicherungsunternehmen ist leistungsfrei, wenn es dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Hier muss allerdings immer geprüft werden, inwieweit das Verhalten des Versicherungsnehmers den Schaden gefördert hat.

Verstößt der Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen vereinbarte Obliegenheiten, ist das Versicherungsunternehmen leistungsfrei.

Weitere Begriffe zum Thema Obliegenheiten:
Schadensminderungspflicht, Schadensanzeige, Gefahrenerhöhung, Anzeigepflicht

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist regelmäßig an eine bestimmte Frist gebunden, die entweder gesetzlich vorgegeben ist oder vertraglich festgelegt wurde. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, bei einer Vereinbarung die ordentliche Kündigung für einen festgelegten Zeitraum auszuschließen.

In der Regel kann ein Versicherungsvertrag von beiden Seiten, ohne Angabe von Gründen, zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Grundsätzlich sind die Kündigungsfristen des Versicherungsnehmers, identisch mit denen des Versicherers. Kündigungsfristen betragen bei Versicherungen mind. 1 Monat und max. 3 Monate. Wird der Vertrag gemäß den Vereinbarungen fristgerecht gekündigt, ist es eine Ordentliche Kündigung.

Passiver Rechtsschutz

Ein Begriff der Haftpflichtversicherung. Siehe unter Abwehranspruch

Personenschaden

Der Personenschaden ist ein versicherter Schaden im Rahmen der Haftpflichtversicherung. Er definiert sich als ersatzpflichtiger Schaden, der die Verletzung, die Gesundheitsschädigung oder den Tod von Menschen zur Folge hat.

Personenversicherung

Der Begriff Personenversicherung umfasst Versicherungen, welche auf die Person bezogenen Versicherungsschutz bietet. Dazu gehört die Lebensversicherung, Private Krankenversicherung und die private (allgemeine) Unfallversicherung.

Pflichtbeitrag

Arbeiter, Angestellte und unter bestimmten Umständen auch Selbstständige, unterliegen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie gesetzlichen Krankenversicherung. Deren Beiträge sind die sogenannten Pflichtbeiträge.

Pflichtversicherung

Vonseiten des Gesetzgebers oder durch die Satzungen der Versicherer wird der Abschluss einer Versicherung vorgeschrieben, auch bekannt als Versicherungspflicht.

Die wohl bekannteste Versicherungspflicht ist die im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung beizutreten.

Versicherungspflicht besteht auch für einige Haftpflicht-Versicherungssparten. Es muss z. B. jeder Kraftfahrzeughalter und Luftfahrtunternehmer eine Haftpflichtversicherung abschließen. Aber auch spezielle Berufsstände sind verpflichtet eine Haftpflichtversicherung bzw. Vermögensschadenversicherung abzuschließen, damit deren Beruf ausgeübt werden darf. Darunter fallen z. B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare und Jäger.

Police

Der Versicherungsschein oder Versicherungspolice. Die Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer.
Unter Vergabe einer Versicherungsscheinnummer werden alle zur Definition des Versicherungsschutzes erforderlichen Daten, zugrundeliegende Versicherungsbedingungen, Kosten etc. aufgeführt.

Progression

Die Progression findet sich in nahezu allen Unfallversicherungen wieder.

Eine Unfallversicherung ohne Progression verläuft immer linear, d.h., die Invaliditätsleistung ist immer im gleichen Verhältnis zur Invaliditätssumme. Beispiel: 100.000 EUR Invaliditätssumme und 100% Invaliditätsgrad = 100.000 EUR Invaliditätsleistung durch den Versicherer. Bei 30% Invaliditätsgrad dementsprechend 30.000 EUR Leistung.

Wird eine Progressionsstaffelung vereinbart (i. d. Regel 225, 300, 350, 400 und 500%), verläuft z.B. der Bereich bis 50% Invaliditätsgrad linear und darüber hinausgehend von 51% bis 100% steigt die Leistung überproportional, bis zum 5-fachen (500% Progression) der Invaliditätssumme an.

Prämienanpassungsklausel

siehe Beitragsanpassungsklausel

Quellensteuer

Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt an der ‘Quelle’, aus der die Einkünfte fließen, erhoben wird.

Ratenzahlungszuschlag

Der Ratenzahlungszuschlag ist fällig, wenn der Versicherungsnehmer sich zu einer unterjährigen Zahlweise entschlossen hat. Unterjährig ist eine halbjährliche, vierteljährliche und monatliche Zahlweise der Versicherungsprämie. Durch den Ratenzahlungszuschlag werden höhere Verwaltungskosten und der entgangene Zinsgewinn des Versicherers aufgefangen.

Raub

Als Raub bezeichnet man, wenn dem Versicherungsnehmer unter Gewaltandrohung und Gewaltanwendung (Einsatz körperlicher oder mechanischer Energie gegen den Versicherungsnehmer oder gegen mitversicherte Personen), verbunden mit unmittelbarer Gefahr für Leben und Leib, die versicherte Sache entwendet wird.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Gebührenansprüche von Rechtsanwälten für deren jeweilige Tätigkeit. Das RVG berücksichtigt hauptsächlich die Gebührenordnung für eine gesetzliche Vergütung. Es lässt aber auch eine freie Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu. Vom Rechtsschutzversicherer werden solche freien Honorarvereinbarungen allerdings nur in der Höhe übernommen, in der dem Rechtsanwalt eine Vergütung nach dem RVG zugestanden hätte. Leistungen, die darüber hinaus vereinbart wurden, werden vom Rechtsschutzversicherer nicht erstattet.

Rechtsmittel

Ist die Bezeichnung für alle zulässigen Möglichkeiten, eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung nachprüfen zu lassen. Zu den Rechtsmitteln gehören u. a. Einspruch, Widerspruch, Berufung und Revision. Eine Prüfung erfolgt in den meisten Fällen durch ein höheres Gericht.

Regionalklassen

Regionalklassen sind der Kraftfahrtversicherung zuzuordnen. Sie betreffen im Einzelnen die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Kfz-Teilkaskoversicherung sowie die KFZ-Vollkaskoversicherung und haben eine direkte Auswirkung auf die vom Versicherer veranschlagte Prämie. Jedes Jahr im Oktober werden von unabhängigen Treuhändern, neue Regionalklasseneinstufungen für jede Art der KFZ-Versicherung ermittelt. Grundlage der Ermittlung ist der Schadenbedarfsindex für den jeweiligen Zulassungsbezirk. Der Schadenbedarfsindex beinhaltet die Statistiken über die Schadenhöhe und Schadenhäufigkeit der vergangenen 5 Jahre. Steigt der Schadenbedarfindex eines Bezirkes, wird die Regionalklasse angehoben. Sinkt der Index, wird die Regionalklasse abgesenkt.

Regress

Besteht vonseiten des Versicherungsnehmers oder der geschädigten Person ein berechtigter direkter Anspruch gegen den Versicherer, so ist der Versicherer verpflichtet diesen gem. den vertraglichen Vereinbarungen zu befriedigen. Ist jedoch einer dritten Person oder dem Versicherungsnehmer selber ein Mitverschulden nachzuweisen, so kann der Versicherer Leistungen teilweise oder im vollen Umfang zurückfordern.

Regressansprüche können auch zwischen den Versicherern abgewickelt werden, insofern auf beiden Seiten (Geschädigter und Verursacher) das jeweilige Risiko mit abgedeckt ist.

Rentabilität

Die Rentabilität ist der Gewinn den eine Anlage innerhalb eines festgelegten Zeitraumes erwirtschaftet. Der Gewinn setzt sich i. d. R. aus Zinsen, Kursgewinnen und Dividenden zusammensetzen.

Rentengarantie

Die Rentengarantie findet in der privaten Rentenversicherung Anwendung. Sie sagt aus, dass die Zahlung der vertraglich vereinbarten Rente für eine bestimmte Zeit gezahlt wird. Auch dann, wenn der Versicherungsnehmer wärend dieser Zeit stirbt. In solch einem Fall wird die Rente an den Hinterbliebenen weitergezahlt.

Risiko

Die Möglichkeit der Entstehung eines Bedarfs wird auch Risiko genannt.
Durch den Versicherungsvertrag und gegen ein Entgelt ist das Versicherungsunternehmen zur Risikotragung verpflichtet. Der Versicherungsschutz kann sich auf einzelne Risiken (je nach Versicherungssparte auch Wagnis oder Gefahr genannt) beschränken oder auch die Allgefahren abdecken.

Der Begriff Risiko entspricht weitgehend dem der Gefahr. Allerdings wird er auch zur Bezeichnung des Gegenstandes der einzelnen Versicherungen, also der versicherten Person oder des versicherten Objekts angewandt.

Risikobeitrag

Der Risikobeitrag ist der Teil des Versicherungsbeitrages (auch Prämie genannt), der nach Abzug der gesamten Kosten, dem Versicherer zur Deckung der voraussichtlichen Schadenaufwendungen verbleibt.

Risikozuschlag

Der Risikozuschlag findet in der Personenversicherung und in der Sachversicherung Anwendung. In der Personenversicherung prüft der Versicherer schon bei Antragstellung ob der gesundheitliche Zustand der zu versichernden Person normal ist oder ob durch ein erhöhtes /Risko/ ein Risikozuschlag erhoben wird. Ein vom Versicherer verlangter bzw. angebotener Risikozuschlag, muss vom Versicherungsnehmer nochmals unterzeichnet werden, sofern er das Angebot des Versicherers annehmen möchte. Die Dauer des vereinbarten Zuschlages hängt in der Regel von der Art des erhöhten Risikos (z. b. der Vorerkrankung) ab. Unterschieden wird zwischen dem dauerhaften Risikozuschlag und dem zeitlich begrenzten Risikozuschlag. Fällt im Laufe der Zeit die Begründung eines Risikozuschlages fort, so kann beantragt werden, diesen dauerhaft entfallen zu lassen. Dazu sind vom Versicherungsnehmer schriftliche Nachweise einzureichen.

Zur Sachversicherung werden Risikozuschläge oftmals schon bei Antragsstellung einkalkuliert. Ergeben sich im Laufe der Versicherungszeit Gefahrerhöhungen, so muss der Versicherungsnehmer diese dem Versicherer mitteilen. Der Versicherer entscheidet dann, ob ein Risikozuschlag notwendig ist.

Rückdatierung

Zurückverlegung des technischen Beginns, also des Prämienzahlungszeitraumes bei kapitalbildenden Lebensversicherungen. Dadurch werden ein früheres Eintrittsalter und somit günstigere Beiträge erreicht. Ansonsten sind im Rahmen von Sachversicherungen und Personenversicherungen üblicher Weise keine Rückdatierungen möglich.

Rückkauf

Für jede kapitalbildende Versicherung, besteht ein Anspruch auf den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert kommt vorzeitiger Kündigung eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrages zum Tragen.

Die Rückkaufswerthöhe kann, da bei Vertragsabschluss noch nicht alle Berechnungsgrundlagen bekannt sind, nicht garantiert werden. Zudem hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch darauf, seine eingezahlten Beiträge vollständig erstattet zu bekommen.

Der Versicherungsnehmer erhält mit der Übersendung des Versicherungsscheines und bei jeder technischen Änderung des bestehenden Vertrages, Informationen über den derzeitigen Rückkaufswert, die Überschussbeteiligung sowie über die Berechnung des Zeitwertes.

Rückkaufswert

Der Rückkaufswert ist der Betrag, der vom Lebensversicherer bei vorzeitiger Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung (Rückkauf) eines bestehenden Lebensversicherungsvertrages an den Versicherungsnehmer ausgezahlt wird.

Rückversicherung

Die Rückversicherung kann man vereinfacht als Versicherung der Versicherung beschreiben. Das Versicherungsunternehmen zahlt an den Rückversicherer einen sogenannten Rückversicherungsbeitrag und erhält dafür eine teilweise Entlastung für die vom Kunden übernommenen Risiken.

SF-Rabatt

Eine Begriff der Kraftfahrtversicherung. Abkürzung für Schadenfreiheitsrabatt.

Saisonkennzeichen

Das Saisonkennzeichen ist ein auf den vollen Monat bemessenen Zeitraum befristetes amtliches Kennzeichen gemäß § 23 1 b StVZO. Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, wird Versicherungsschutz während des dokumentierten Zeitraumes (Saison) gewährt. Der Gültigkeitszeitraum der Versicherung ist in der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung, auf dem amtlichen Kennzeichen sowie im Versicherungsschein eingetragen.

Schadenanzeige

Die Schadenanzeige gehört zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Einige Versicherer verzichten auf formularbezogene Schadenanzeigen und nehmen vom Kunden einen frei formulierten Text über den Schadenhergang und dessen Auswirkungen entgegen. Durch eine verspätete oder versäumte Schadenanzeige kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz verlieren.

Schadenersatz

Schadenersatz ist der Ausgleich eines entstandenen Schadens, der einer Person durch eine andere Person (Schädiger) zugefügt wurde. In der Regel ergibt sich die Pflicht zum Schadenersatz aus der Verletzung gesetzlicher Haftpflichttatbestände. Der Schadenersatz ist grundsätzlich auf die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes gerichtet, so als wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Schadenfreiheitsrabatt

Der Schadenfreiheitsrabatt (SF-Rabatt) ist ein wesentlicher Bestandteil der KFZ-Haftpflichtversicherung und KFZ-Kaskoversicherung. Der Schadenfreiheitsrabatt spiegelt die vom Versicherungsnehmer schadenfrei zurückgelegte Zeit wieder, wobei hier die Haftplicht- u. Kaskoversicherung getrennt betrachtet werden. Jedem Schadenfreiheitsrabatt sind wiederum Prozente, bezogen auf den 100%igen Tarifbeitrag zugeordnet. Je länger der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug schadenfrei bewegt, desto höher steigt sein SF-Rabatt und sinken die Prozente. Folge ist in der Regel eine Senkung der Zahlbeiträge zur Kraftfahrtversicherung. Zu beachten ist, dass es SF-Rabatt Einstufungen gibt, die über mehrere Jahre die gleiche Zuordnung der Prozente beinhalten.

Meldet der Versicherungsnehmer einen oder mehrere ersatzpflichtige Schäden, so wird der SF-Rabatt zu Beginn der kommenden Versicherungsperiode, gemäß der Bedingungen herabgesetzt und es erfolgt eine neue Berechnung des Beitrages.

Wird die Kraftfahrtversicherung gewechselt, so erfragt der Folgeversicherer alle relevanten Daten zur SF-Einstufung beim Vorversicherer ab und übernimmt diese nach dessen Tarifbestimmungen.

Schadenmeldung

Vordruck des Versicherers zur Anzeige eines Schadenfalles. Einige Versicherer verzichten auf formularbezogene Schadenmeldungen und nehmen vom Kunden einen frei formulierten Text über den Schadenhergang und Schadenhöhe entgegen. Die Schadensmeldung, egal in welcher Form, gehört zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Durch eine verspätete oder versäumte Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz verlieren.

Schadenminderungskosten

Eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers ist es, den Schaden und die damit verbundenen Kosten so gering wie möglich zu halten (Schadenminderungspflicht). Sind dazu Maßnahmen erforderlich, welche Kosten verursachen, so werden diese Schadenminderungskosten genannt. Schadenminderungskosten dürfen der Höhe nach nicht größer sein, als der Schaden, der ohne die vorgenommenen Maßnahmen der Schadenminderung entstanden wäre.

Kosten für Schadensverhütung oder Kosten für Vorsorgemaßnahmen zur Begrenzung oder Abwendung eines möglicherweise eintretenden Schadens, sind keine Schadenminderungskosten und werden vom Versicherer nicht erstattet.

Schadenminderungspflicht

Bei jedem Schaden ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, so zu handeln, als wenn er für den angefallenen Schaden nicht versichert wäre und alle Kosten von Ihm zu tragen sind. Das gilt für einen bereits geschehenen Schaden, sowie für einen Schaden der noch bevorsteht. Eine zeitliche Einschränkung dieser Verpflichtung (Obliegenheit) gibt es solange der Schaden verhindert oder gemindert werden kann nicht. Das gilt auch dann, wenn schon eine Schadenregulierung durch den Versicherer erfolgte.

Weiterhin besteht für den Versicherungsnehmer die Pflicht, sich vom Versicherer Weisungen zur Schadensminimierung und Verhinderung von Folgeschäden einzuholen. Diesen Weisungen sind im zumutbaren Rahmen zu befolgen.

Hat der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen die Schaden Abwendungs- und Minderungspflicht verstoßen, so wird nur der Schadenanteil reguliert, der entstanden wäre, wenn der Versicherungsnehmer sich gemäß den Obliegenheiten verhalten hätte.

Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Schaden Abwendungs- u. Minderungspflicht, verliert der Versicherungsnehmer den gesamten Regulierungsanspruch.

Schadenregulierung

Schadenregulierung ist der übergeordnete Begriff für alle Aktivitäten eines Versicherungsunternehmens nach Schadenanzeige durch den Versicherungsnehmer.

Zur Schadenregulierung gehören u. a.

  • Prüfung der Leistungspflicht
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche
  • Ermittlung der Schadenhöhe
  • Zahlung einer Entschädigungsleistung
Schadenversicherung

Unter dem Begriff Schadenversicherung sind die Versicherungsformen aufgeführt, die Leistungen aufgrund eines tatsächlich entstandenen Schadens, der in der Summe konkret nachweisbar ist, abdecken.

Darunter fallen folgende Schäden:

  • Personenschäden
  • Sachschäden
  • Vermögensschäden

Die Versicherungsleistungen der Schadenversicherungen sind auf die tatsächliche Schadenhöhe (Bereicherungsverbot) sowie auf die maximale vertraglich vereinbarte Höchstentschädigung begrenzt.

Selbsttötung

Die Selbsttötung ist der Lebensversicherung zuzuordnen. Begeht die versicherte Person in den ersten 3 Jahren nach Vertragsabschluss Selbsttötung, wird in der Regel nur das Deckungskapital ausgezahlt. Ist die Selbsttötung allerdings “in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit” verübt worden, wird die volle Leistung erbracht.

Sengen

Unter Sengen versteht man eine ortlich begrenzte Hitzeeinwirkung, welche ohne Brand oder Feuer entstanden ist.

Sengschaden

Der Sengschaden ist ein durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenzter Schaden, welcher ohne Brand oder Feuer entstanden ist. Ursachen sind beispielsweise glimmende Zigarettenasche, glühende Kohlestücke oder die Hitze von Beleuchtungskörpern. Da er nicht den Kriterien eines Feuers bzw. Brandes entspricht, ist der Sengschaden in der Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung nicht abgedeckt, es sei denn, der Sengschaden ist als Folgeschaden durch einen Brand entstanden oder wurde über eine Deckungserweiterung mitversichert.

Seniorentarif

Aufgrund des stetig anwachsenden Kundenpotenzials der Senioren und deren spezifischen Anforderungen, hat eine Vielzahl von Versicherungsgesellschaften mittlerweile eine Produktpalette für diese Zielgruppe im Angebot. Neben günstigen Konditionen sind auch individuell auf Senioren zugeschnittene Versicherungsbedingungen ein Pluspunkt. Hauptsächlich werden Seniorentarife in den Sparten Wohngebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung und Rechtsschutzversicherung angeboten. Ein Versicherungsvergleich könnte sich lohnen.

Seniorenversicherungen

Das stetig anwachsende Kundenpotenzial der Senioren und deren besondere Anforderungen hat eine Vielzahl von Versicherungsgesellschaften veranlasst, eine Produktpalette für diese Zielgruppe anzubieten. Neben günstigen Versicherungsprämien sind auch individuelle und verbesserte auf Senioren zugeschnittene Versicherungsbedingungen ein Anreiz. Die Altersgrenze zum Abschluss der Seniorentarife ist je nach Versicherer unterschiedlich. Versicherungen für Senioren werden überwiegend in den Sparten Wohngebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Unfallversicherung und Rechtsschutzversicherung angeboten. Ein Versicherungsvergleich könnte sich lohnen.

Solidaritätsprinzip

Das Solidaritätsprinzip: Ein Grundsatz der Sozialversicherung. Nach dem Prinzip des sozialen Ausgleichs in der Sozialversicherung werden die Versicherungsbeiträge nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, wie z.B. Risiko u. Leistung festgesetzt, sondern nach sozialen Aspekten als Prozentsatz des Gehalts/Lohns bemessen und vom Versicherungsträger umverteilt. Dadurch erfolgt eine Einkommensumverteilung zu Gunsten des sozial schwächer gestellten Teils der Bevölkerung.

Sparerfreibertrag

Änderung ab dem 01.01.2007: Der Sparerfreibetrag von derzeit 1.370 EUR für Ledige auf 750 EUR zuzüglich 51 EUR Werbungskostenpauschale reduziert. Zusammenveranlagte Ehegatten haben derzeit einen Sparerfreibetrag von 2.740 EUR, dieser wird ebenfalls abgesenkt auf 1.500 EUR zuzüglich 102 EUR Werbungskostenpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2007.

Stehlgutliste

Nach einem Einbruchdiebstahl muss der Versicherungsnehmer unverzüglich eine Stehlgutliste anfertigen und diese der Polizei und dem Hausratversicherer zur Verfügung stellen. Verzögert der Versicherungsnehmer das Erstellen einer Stehlgutliste, so kann der Versicherer sich auf Leistungsfreiheit berufen, da dadurch der Fahndungserfolg der Polizei gemindert wird und der Versicherungsnehmer zudem die Möglichkeit hat, die Schadenhöhe in seinem Interesse zu manipulieren. Wir die Stehlgutliste unverzüglich eingereicht und es kommen Änderungen zum Vorschein, so muss die Stehlgutliste zeitgleich der Polizei und dem Versicherer zugestellt werden. Wichtig ist zudem, dass die Stehlgutliste für die Polizei und den Versicherer identisch ist.

Sterbetafel

Die Aufzeichnung statistischer Sterbewahrscheinlichkeiten aufgrund der Beobachtung großer Personengruppen. Die Sterbetafel ist eine wichtige Rechnungsgrundlage für die Lebensversicherung und private Krankenversicherung.

Strafkaution

Der Begriff Strafkaution (Kautionsdarlehen) findet sich in den Bedingungen zur Rechtsschutzversicherung wieder. Sie ist eine Sicherheitsleistung in Form eines zinslosen Darlehens, welches vonseiten des Rechtsschutzversicherers im Rechtsschutzfall erbracht wird, damit der Versicherungsnehmer einstweilen von einer Strafverfolgung verschont bleibt. Die Strafkaution wird durch Hinterlegung eines Geldbetrages geleistet, wenn eine im In- oder Ausland ansässige Behörde der Strafverfolgung eine Kaution gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person festlegt. Die maximale Höhe der Strafkaution (Kautionsdarlehen) je Leistungsfall ist im Versicherungsschein beziffert und kann je nach Bedingungswerk und Versicherer unterschiedlich sein. Strafkautionen für den Versicherungsnehmer und die mitversicherte Person werden zusammengerechnet, wenn es sich um denselben Rechtsschutzfall handelt. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

Sturmschäden

Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde). Den Nachweis über die Sturmstärke hat der Versicherungsnehmer zu erbringen. Dieser ist in der Regel über das zuständige Wetteramt der betroffenen Region zu erhalten. Sind beim Wetteramt keine Aufzeichnungen vorhanden, genügen folgende vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Nachweise:

  1. das die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
  2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann.

Versichert sind nur Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen zurückzuführen sind oder dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft. Weiterhin gilt als versichert, die Folge eines Sturmschadens an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden oder an mit diesen baulich verbundenen Gebäuden.

Die Sturmversicherung ist ein Bestandteil folgender Versicherungen (wenn vereinbart):

  • Hausratversicherung
  • Wohngebäudeversicherung
  • Geschäftsversicherung
  • Sturmversicherung (allein, ohne Hagelversicherung)

Auch Schäden durch Hagel werden durch die Sturmversicherung abgedeckt, es sei denn, es handelt sich um eine eigenständige Sturmversicherung.

Vom Versicherungsschutz gegen Sturm sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen, solche Schäden, die durch Lawinen, Schneedruck oder Sturmflut entstanden sind. Gleiches gilt für das Eindringen von Regen, Schnee, Hagel oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Außentüren, Fenster oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.

Sublimit

Als Sublimit bezeihnet man eine innerhalb des Versicherungsvertrages abweichende Obergrenze einer Deckungsumme.
So könnte z. B. in der Privat-Haftpflichtversicherung die Versicherungssumme für Sachschäden bis 10 Mio. EUR versichert sein, aber die mitversicherten Mietsachschäden nur bis zu einem Sublimit von 100.000 EUR.

Subsidiärdeckung

Andere Versicherungsverträge die gleiche Risiken abdecken haben Vorrang. Nur dann, wenn aus anderweitigen Verträgen keine Leistung erbracht wird, setzt die vereinbarte Leistung aus dem Vertrag mit der vereinbarten Subsidiärdeckung ein.